Die Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet zahlreiche Vorteile für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Einpersonen-GmbH ist eine optimale Wahl für die Aufnahme eines Kleinunternehmens, insbesondere wenn der Eigentümer alle Unternehmensabläufe selbst führt.
Das Stammkapital kann sowohl einer natürlichen Person als auch einer juristischen Person gehören.
Das für die Registrierung erforderliche Mindeststammkapital beträgt 2 BGN.
Vorteile der Registrierung einer Einpersonen-GmbH
Die Einpersonen-GmbH wird häufig als Alternative zum Arbeitsverhältnis genutzt.
Hochverdienende Fachkräfte gründen Einpersonengesellschaften und erbringen ihre Leistungen über diese für ihren Arbeitgeber, was die Sozialabgaben senkt. Entscheidet sich der Eigentümer, sich als alleiniger Gesellschafter selbst zu versichern, anstatt einen Geschäftsführervertrag abzuschließen, kann er von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen profitieren. Selbstversicherte Personen sind – anders als Arbeitnehmer – nicht für alle sozialen Risiken versichert und können die minimale Beitragsbemessungsgrundlage wählen.
Zudem ermöglicht die Einpersonen-GmbH die Geltendmachung verschiedener betrieblicher Aufwendungen, wodurch der Gewinn und damit die Steuerlast sinkt. Der Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuer von 10 %; anschließend kann der Überschuss als Dividende ausgeschüttet werden, die mit 5 % besteuert wird. Auf Dividenden werden keine Sozialabgaben erhoben
Dieses Modell ist auch für Arbeitgeber vorteilhaft, da sie keine Sozialabgaben schulden und Kosten für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, arbeitsmedizinische Dienste u. Ä. einsparen.
Erforderliche Unterlagen für die Registrierung
Bei der Vorbereitung sind Firma und Sitzadresse zu wählen, der Tätigkeitsbereich festzulegen und der Geschäftsführer zu bestimmen. Es empfiehlt sich, im Handelsregister zu prüfen, ob die gewünschte Firma frei ist, um eine Ablehnung der Eintragung wegen Übereinstimmung mit einer bereits eingetragenen oder reservierten Firma zu vermeiden.
Im Handelsregister einzureichende Unterlagen:
- Gründungsprotokoll;
- Gründungsakt (Satzung einer Einpersonengesellschaft);
- Abschrift des Gründungsakts mit geschwärzten personenbezogenen Daten (ausgenommen gesetzlich erforderliche Angaben);
- Notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster des Geschäftsführers;
- Erklärung des Geschäftsführers gemäß Art. 141 Abs. 8 Handelsgesetz;
- Erklärung des Geschäftsführers gemäß Art. 142 Handelsgesetz;
- Erklärung über die Richtigkeit der angemeldeten Umstände und die Annahme der zur Bekanntmachung eingereichten Dokumente;
- Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 5 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register der juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht (bei Einreichung durch Bevollmächtigten);
- Zahlungsauftrag oder Bankbescheinigung über die Kapitaleinzahlung;
- Nachweis über die entrichtete staatliche Gebühr;
- Vollmacht (bei Einreichung durch Rechtsanwalt);
- Antrag (Formblatt A4).
Gehört das Kapital einer anderen juristischen Person, ist ein Beschluss des zuständigen Organs dieser Gesellschaft über die Teilnahme an der Gründung erforderlich.
Das Kapital ist auf ein spezielles Einzahlungskonto bei einer Bank einzuzahlen. Bei der Einzahlung sind die Originale des Gründungsprotokolls und des Gründungsakts vorzulegen.
Komplexer ist das Verfahren bei Sacheinlagen. In diesem Fall ist eine vorherige Bewertung durch drei von der Eintragungsagentur bestellte Sachverständige erforderlich. Umfasst die Sacheinlage ein unbewegliches Grundstück, ist der Gründungsakt notariell zu beurkunden.
Die Unterlagen können durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vollmacht eingereicht werden, wodurch Notargebühren für die Beglaubigung der Vollmacht und des Antrags A4 sowie die Hälfte der staatlichen Gebühr entfallen.
Gebühren für die Registrierung
- Bei Einreichung am Schalter der Eintragungsagentur beträgt die Gebühr 110 BGN.
- Bei elektronischer Einreichung durch einen Rechtsanwalt beträgt die Gebühr 55 BGN
Frist für die Registrierung
Die Eintragung im Handelsregister erfolgt am nächsten Arbeitstag nach Einreichung der Unterlagen. Bei fehlenden Unterlagen oder Unstimmigkeiten werden Anweisungen erteilt, die binnen drei Tagen zu erfüllen sind. Nach fristgerechter Erfüllung wird die Eintragung abgeschlossen.
Liegt ein nicht behebbarer Mangel vor, wird die Eintragung verweigert. Eine Verweigerung kann erfolgen, wenn bereits eine Gesellschaft mit identischer Firma besteht oder die Tätigkeit eine vorherige Genehmigung erfordert.
Benötigen Sie weitere Informationen, Beratung oder Unterstützung, kontaktieren Sie uns unter Tel.: +359 887 550 706 oder per E-Mail: office@fblaw.pro



0 Kommentare