Die Erben können ihre Haftung für die Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat, beschränken, wenn sie sich dafür entscheiden, die Erbschaft unter Inventarvorbehalt anzunehmen. In diesem Fall haften sie nur bis zur Höhe des Wertes der ererbten Aktiva, die in das Nachlassverzeichnis aufgenommen worden sind.
Bei geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Kindern erfolgt die Annahme der Erbschaft ausschließlich unter Inventarvorbehalt. Nimmt einer der Erben die Erbschaft unter Inventarvorbehalt an, so kommt dies auch den übrigen Erben zugute, das heißt, es gilt, dass auch sie die Erbschaft unter Inventarvorbehalt angenommen haben. Sie können jedoch erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder dass sie sie ausschlagen.
Unterlagen für die Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt
In dem Antrag auf Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt hat der Erbe alle ihm bekannten Bankkonten, beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie etwaige Geschäftsanteile oder Aktien an Handelsgesellschaften, die der Erblasser besaß, ausführlich anzugeben. Gibt er einen ihm bekannten Nachlassgegenstand vorsätzlich nicht an, so verliert er die Vorteile der Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt.
Die Unterlagen werden beim Rayongericht am letzten ständigen Wohnsitz des Erblassers eingereicht; dazu gehören:
- Antrag auf Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt mit notariell beglaubigter Unterschrift des Erben;
- Erbenbescheinigung;
- Auszug-Abschrift aus der Sterbeurkunde des Erblassers;
- Unterlagen über das Eigentumsrecht des Erblassers an Immobilien und beweglichen Sachen;
- Bankbescheinigungen über die Bankkonten des Erblassers und die darauf vorhandenen Guthaben;
- Bescheinigungen aus dem Handelsregister über gehaltene Geschäftsanteile an Handelsgesellschaften;
- Zahlungsbeleg über die entrichtete Staatsgebühr.
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen und Gebühren für die Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt
Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt beträgt drei Monate ab dem Tag der Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers. Diese Frist kann vom Gericht einmalig um weitere drei Monate verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Erben vorliegen, die die Einhaltung der ursprünglichen Frist verhindern.
Innerhalb dieser Frist hat der Erbe zu prüfen, welche Aktiva und Verbindlichkeiten der Nachlass umfasst, und zu entscheiden, ob er ihn vorbehaltlos oder unter Inventarvorbehalt annimmt oder ob er ihn ausschlägt. Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige minderjährige Erben gilt diese Frist für die Annahme unter Inventarvorbehalt jedoch nicht.
Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Staatsgebühr von 20 BGN geschuldet sowie zusätzlich 5 BGN für die Bescheinigung, mit der die Annahme unter Inventarvorbehalt in das besondere Buch des Rayongerichts eingetragen wird. Nach der Errichtung des Verzeichnisses über das Nachlassvermögen wird eine weitere Staatsgebühr erhoben.
Verfahren zur Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt vor dem Rayongericht
Nach der Einreichung des Antrags werden ein Verzeichnis und eine Bewertung des Nachlassvermögens erstellt. Das Gericht kann die Gemeinde oder das Bürgermeisteramt mit der Errichtung des Verzeichnisses beauftragen. Auf Antrag des Erben kann das Verzeichnis auch von einem Gerichtsvollzieher errichtet werden. Das Verzeichnis umfasst die gesonderte Aufzählung aller beweglichen und unbeweglichen Sachen des Nachlasses; darüber wird ein Protokoll aufgenommen. Zur Bewertung der Sachen kann ein Sachverständiger bestellt werden.
Nach der Erstellung des Verzeichnisses entscheidet das Gericht über die Eintragung des Antrags auf Annahme unter Inventarvorbehalt in das besondere Buch des Gerichts über die Annahme und die Ausschlagung von Erbschaften.
Folgen der Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt
Der Erbe, der die Erbschaft unter Inventarvorbehalt angenommen hat, darf ohne Genehmigung des Rayonrichters keine Rechtsgeschäfte über Nachlassgegenstände abschließen. Bei ererbten Immobilien gilt diese Beschränkung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach der Annahme unter Inventarvorbehalt, bei ererbten beweglichen Sachen bis zu drei Jahren. Schließt der Erbe ein Rechtsgeschäft ohne gerichtliche Genehmigung ab, so verliert er die Vorteile der Annahme unter Inventarvorbehalt und haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Die Gläubiger des Erblassers können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Annahme der Erbschaft die Absonderung des Vermögens des Erblassers von dem des Erben verlangen, um das Nachlassvermögen vor Ansprüchen der Gläubiger des Erben selbst zu schützen.
Sollten Sie eine Beratung oder Unterstützung bei der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

