Die Erlaubnis vom Typ „Blaue Karte EU“, die Ausländern das Recht auf Aufenthalt und Arbeit in Bulgarien gewährt, wird vom Innenministerium erteilt. Diese Erlaubnis können nur hochqualifizierte Arbeitnehmer erhalten. Nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Arbeitsmigration und die Arbeitsmobilität ist „hochqualifizierte Beschäftigung“ eine Tätigkeit, die einen Hochschulabschluss voraussetzt, der durch ein Diplom oder ein anderes von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument nach einer Ausbildung von mindestens drei Jahren an einer anerkannten Hochschule nachgewiesen wird. Am häufigsten wird dieses Verfahren von IT-Unternehmen für die Einstellung von Fachkräften aus Drittstaaten genutzt.

Vor der Erteilung der „Blauen Karte EU“ ist Folgendes erforderlich:

  • Der Arbeitgeber muss eine Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige von Drittstaaten erhalten. Dieses Dokument wird vom Exekutivdirektor der Agentur für Beschäftigung ausgestellt.
  • Der künftige Arbeitnehmer muss ein Visum D für den langfristigen Aufenthalt erhalten.

Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt

Für die Erteilung der Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt reicht der Arbeitgeber bei der Agentur für Beschäftigung einen Antrag ein, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • Eine Begründung des Antrags.
  • Nachweise über Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung des Arbeitnehmers – eines Drittstaatsangehörigen –, die legalisiert und ins Bulgarische übersetzt sein müssen.
  • Eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen nicht ungünstiger sind als diejenigen für bulgarische Staatsangehörige.
  • Weitere Unterlagen, sofern solche nach bulgarischem Recht erforderlich sind.
  • Eine beglaubigte Kopie des befristeten Arbeitsvertrags, der nach bulgarischem Recht zu schließen ist und ab dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels in Kraft tritt.
  • Eine Kopie der Seite des Reisedokuments des Arbeitnehmers.

Das Bruttoarbeitsentgelt des Ausländers muss mindestens das 1,5-Fache des Landesdurchschnitts der letzten 12 Monate betragen. Die Agentur für Beschäftigung prüft, ob die Gesamtzahl der vom Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der beschäftigten bulgarischen und sonstigen EU-Staatsangehörigen nicht übersteigt.

Der Exekutivdirektor der Agentur für Beschäftigung entscheidet innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Einreichung des Antrags. Die Erlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags erteilt; die Gebühr für die Erteilung beträgt 100 BGN.

Visum D für den langfristigen Aufenthalt

Nach Erhalt der Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat der Ausländer die Unterlagen für ein Visum D für den langfristigen Aufenthalt in Bulgarien einzureichen. Dieses Visum ist bis zu 6 Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen.

Der Antrag auf ein Visum D wird bei den bulgarischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Land des ständigen Wohnsitzes des Antragstellers gestellt. Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags beträgt 100 EUR.

Blaue Karte EU

Um die „Blaue Karte EU“ zu erhalten, hat der Ausländer den Antrag persönlich bei der Direktion „Migration“ des Innenministeriums (МВР) spätestens 7 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsfrist zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Eine Kopie des Reisepasses oder eines anderen Reisedokuments mit den Seiten, die die Personendaten, das Visum D und den Einreisestempel enthalten.
  • Eine obligatorische Krankenversicherung, die für das Hoheitsgebiet Bulgariens gültig ist.

Eine Kopie der von der Agentur für Beschäftigung erteilten Entscheidung über die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung wird von Amts wegen beigebracht.

Der Antrag wird innerhalb einer Frist von 7 Tagen geprüft. Die „Blaue Karte EU“ wird für eine Dauer von bis zu 4 Jahren erteilt; ist der Arbeitsvertrag von kürzerer Dauer, so wird sie für die Vertragsdauer zuzüglich drei Monaten erteilt. Die Erlaubnis kann verlängert werden, sofern hierfür Gründe vorliegen.

In den ersten zwei Jahren darf der Inhaber der „Blauen Karte EU“ eine Tätigkeit nur in Bulgarien ausüben und den Arbeitgeber nur nach Zustimmung der Agentur für Beschäftigung wechseln. Das Recht auf einen Arbeitgeberwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Karte nur einmal ausgeübt werden. Verliert der Ausländer seine Arbeit, so hat er das Recht, innerhalb von drei Monaten eine neue zu suchen.

Sollten Sie weitere Informationen, eine Beratung oder Unterstützung bei der Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für Ausländer benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]