Eine Erbenbescheinigung wird ausschließlich von der Gemeinde, dem Stadtbezirk oder dem Gemeindeamt am letzten ständigen Wohnsitz der verstorbenen Person ausgestellt.

Der Antrag auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung kann auf einem Papierformular nach Muster bei der Gemeinde oder auf elektronischem Wege eingereicht werden, wobei er im letzteren Fall vom Antragsteller mit einer elektronischen Signatur zu unterzeichnen ist.

Die Bediensteten erheben alle erforderlichen Daten von Amts wegen, sofern diese bei der ausstellenden Gemeinde nicht vorliegen. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die Bürger dar, die eine Erbenbescheinigung erhalten möchten. Zuvor musste der Antragsteller, wenn einer der verstorbenen Erben des Erblassers seinen letzten ständigen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte, zunächst eine solche Bescheinigung für den verstorbenen Erben beschaffen und sie bei der Gemeinde am letzten ständigen Wohnsitz der verstorbenen Person vorlegen. Nunmehr werden diese Daten von Amts wegen erhoben.

Erforderliche Unterlagen:
  • Antrag nach dem Muster gemäß Anlage Nr. 2 der Verordnung Nr. РД-02-20-6 vom 24.04.2012
  • Auszug-Abschrift aus der Sterbeurkunde.
  • Ausdrückliche notariell beglaubigte Vollmacht, sofern der Antrag durch einen Bevollmächtigten eingereicht wird.
  • Beleg über die entrichtete Gebühr.

Personen, die weder Erben noch deren Bevollmächtigte sind, haben eine gerichtliche Bescheinigung vorzulegen (etwa Gläubiger der verstorbenen Person, die ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben).

Wird der Antrag von einem Vormund, einem Pfleger oder einem Elternteil eines geschäftsunfähigen minderjährigen, eines beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen oder eines unter Entmündigung gestellten Erben eingereicht, so ist die Urkunde über die Anordnung der Vormundschaft oder der Pflegschaft bzw. die Geburtsurkunde des erbenden Kindes beizufügen.

Ist die verstorbene Person kein bulgarischer Staatsangehöriger, aber im Melderegister eingetragen, und wurde für sie in Bulgarien keine Sterbeurkunde errichtet, so ist eine Abschrift oder ein Auszug aus der von einer ausländischen Personenstandsbehörde errichteten Sterbeurkunde vorzulegen. Enthält das Melderegister nicht alle für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Daten, so ist eine amtliche Urkunde der zuständigen Behörden des betreffenden Staates vorzulegen, aus der der Familienstand sowie Angaben zum Ehegatten und zu den Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie hervorgehen.

Gebühren und Fristen

Jede Gemeinde bestimmt die Höhe der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung selbst. In der Regel richtet sich die Gebühr danach, ob die Dienstleistung als Expressleistung (sofort oder binnen 24 Stunden), als Eilleistung (binnen drei Tagen) oder als gewöhnliche Leistung (binnen sieben Tagen) erbracht wird. Die Expressleistung kostet üblicherweise zwischen 10 und 15 BGN, die gewöhnliche Leistung 4 bis 5 BGN.

Die Erhebung von Daten von Amts wegen bei einer anderen Gemeinde für Erben mit ständigem Wohnsitz außerhalb der ausstellenden Gemeinde kann die Ausstellungsfrist verlängern. Verfügen Sie bereits über derartige Bescheinigungen, so empfiehlt es sich, sie dem Antrag beizufügen.

Die Gebühr kann in bar, per Banküberweisung, mit Bankkarte am Schalter oder auf elektronischem Wege entrichtet werden.

Entgegennahme der Bescheinigung

Die Bürger können wählen, wie sie die fertige Erbenbescheinigung erhalten möchten – persönlich bei der Gemeinde, per Einschreiben im In- und Ausland, durch eine interne Kuriersendung oder durch einen lizenzierten Postbetreiber an eine von ihnen angegebene Anschrift. Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Wege an eine E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Die Erbenbescheinigung hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer. Sie ist gültig, bis eine Änderung der Daten eintritt, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde.

Sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]