„Cookies“ werden von den Inhabern von Websites eingesetzt, um Daten über die Interaktionen der Nutzer mit der Website zu erheben. Es handelt sich um kleine Textdateien, die auf dem Gerät oder im Speicher des Browsers des Besuchers abgelegt werden. Mit ihrer Hilfe kann die Website Daten zu den Spracheinstellungen, zur Zahl der Besucher und zu den aufgerufenen Seiten erheben sowie feststellen, ob der Zugriff über ein mobiles Gerät oder über einen Desktop-Rechner erfolgt ist. Manche „Cookies“ sind für das Funktionieren der Website von wesentlicher Bedeutung und werden mit deren Aufruf automatisch aktiviert.

Die Richtlinien zur Verwendung von „Cookies“ unterrichten die Nutzer bei den meisten Websites darüber, dass sie bereits durch den Besuch und das Betrachten der Inhalte in die Verwendung der „Cookies“ einwilligen. Andere Websites verlangen eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer, bevor diese die Dienste und die Inhalte der Website nutzen können. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so wird dem Nutzer der Zugang zu den Inhalten häufig verweigert.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wichtige Klarstellungen zu den gesetzlichen Anforderungen an die Verwendung von „Cookies“ mit Urteil vom 1. Oktober 2019 in der Rechtssache C‑673/17 (Planet49) getroffen.

Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in die „Cookies“

Erstens müssen die Nutzer eine ausdrückliche Einwilligung in das Setzen und das Speichern von „Cookies“ auf ihren Geräten erklären. Die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf bereits im Gerät des Nutzers gespeicherte Daten kann nicht durch ein vorangekreuztes Einwilligungskästchen gerechtfertigt werden, das der Nutzer abwählen muss, wenn er nicht einverstanden ist. Das Unterlassen des Abwählens kann nicht als Einwilligung gewertet werden, selbst wenn der Nutzer die Website weiter nutzt.

Der Nutzer kann nicht als mit der Verwendung von „Cookies“ einverstanden angesehen werden, wenn seine einzige Handlung darin besteht, die Website weiter zu betrachten, ohne eine Schaltfläche oder ein Einwilligungskästchen zu betätigen. Der Gerichtshof betont, dass eine Einwilligung nicht unterstellt werden kann. Der Nutzer muss seine Einwilligung aktiv durch das Anklicken einer Schaltfläche oder eines Kästchens erklären; die fortgesetzte Nutzung der Website ohne eine solche Handlung stellt keine stillschweigende Einwilligung in „Cookies“ dar.

Erforderliche Handlungen unabhängig von der Art der Daten

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Urteils besteht darin, dass die Art der erhobenen Informationen unerheblich ist – die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in die „Cookies“ ist erforderlich, gleich ob es sich bei den erhobenen Daten um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das bedeutet, dass der Nutzer unabhängig von der Kategorie der „Cookies“ und von den erhobenen Daten zwingend eine ausdrückliche Einwilligung erteilen muss.

Transparenz der Richtlinien zu den „Cookies“

Der Gerichtshof geht auch auf den Inhalt der auf den Internetseiten veröffentlichten Richtlinien zur Verwendung von „Cookies“ ein. Diese Richtlinien müssen leicht verständlich und hinreichend ausführlich sein, damit die Nutzer nachvollziehen können, wie die „Cookies“ funktionieren. Sie müssen zwingend auch die Funktionsdauer der „Cookies“ und die Angabe enthalten, ob Dritte Zugriff auf sie haben.

Die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert eine Aktualisierung der Richtlinien zu den „Cookies“ auf den Internetseiten; die folgenden Angaben werden dabei zwingend:

  • die konkrete Bezeichnung jedes einzelnen „Cookies“ – es genügt nicht, sie lediglich nach Art aufzuzählen (z. B. technische, funktionale, analytische);
  • der Anbieter des „Cookies“ – z. B. der Inhaber der Website oder ein Dritter;
  • der Zweck des „Cookies“ – zum Beispiel die Speicherung der Nutzereinstellungen (wie Spracheinstellungen oder geöffnete Registerkarten), die Speicherung der Einwilligung des Nutzers u. a.;
  • die Geltungsdauer des „Cookies“ – z. B. Sitzungs-Cookie, dauerhaftes Cookie oder für einen bestimmten Zeitraum gültiges Cookie;
  • die Art des „Cookies“ – z. B. HTTP, HTML;
  • der Zugriff Dritter – z. B. Facebook, YouTube u. a.

Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung von Unterlagen nach der DSGVO oder eine Beratung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]