Mit den letzten Änderungen des Familiengesetzbuchs wurde die Möglichkeit eingeführt, einen Ehevertrag als Form der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten zu schließen.

Ein Ehevertrag kann sowohl bei der Eheschließung als auch während einer bestehenden Ehe geschlossen werden.

Dieser Vertrag enthält Vereinbarungen, die ausschließlich vermögensrechtliche Fragen zwischen den Parteien betreffen, wie zum Beispiel:

  • die Rechte der Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Vermögen;
  • die Rechte an dem Vermögen, das die Ehegatten vor der Ehe besitzen;
  • die Art und Weise der Verwaltung des Vermögens und der Verfügung darüber, einschließlich der Familienwohnung;
  • die Beteiligung der Ehegatten an den Ausgaben und Verbindlichkeiten;
  • die vermögensrechtlichen Folgen im Falle einer Scheidung;
  • den Unterhalt der Ehegatten während der Ehe und nach der Scheidung;
  • den Unterhalt der während der Ehe geborenen Kinder;
  • sonstige vermögensrechtliche Fragen, sofern sie den Vorschriften des Familiengesetzbuchs nicht widersprechen.

Es ist unzulässig, das voreheliche Vermögen einer der Parteien als Bestandteil der ehelichen Gütergemeinschaft einzubeziehen.

Der Ehevertrag darf keine Vereinbarungen über die Erbfolge im Todesfall enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für Bestimmungen, die die Anteile der Ehegatten bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft betreffen.

Abschluss eines Ehevertrags

Der Vertrag wird von den Parteien persönlich in schriftlicher Form mit notarieller Beglaubigung des Inhalts und der Unterschriften geschlossen.

Wird durch den Vertrag Eigentum übertragen oder ein dingliches Recht an einer Immobilie begründet, so ist er von einem Notar in dem Rayon zu beglaubigen, in dem die Immobilie belegen ist. Befinden sich die vertragsgegenständlichen Immobilien in verschiedenen Rayons, so können die Parteien einen Notar aus einem dieser Rayons wählen.

Umfasst der Ehevertrag die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines dinglichen Rechts an einer Immobilie, so hat der Vertrag übertragende Wirkung und wird in das Immobilienregister eingetragen. Wurde der Vertrag nach der Eheschließung geschlossen, so ist er in der Heiratsurkunde zu vermerken und eintragen zu lassen. Der Vertrag tritt mit der Eheschließung in Kraft; wurde er während der Ehe unterzeichnet, so tritt er am Tag seiner Unterzeichnung oder zu einem anderen im Vertrag angegebenen Datum in Kraft.

Beendigung des Ehevertrags

Der Ehevertrag kann in den folgenden Fällen beendet werden:

  • im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten. Sie können einen gesetzlichen Güterstand wählen oder einen neuen Vertrag schließen. Tun sie dies nicht, so gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft;
  • auf Klage eines Ehegatten bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, wenn der Vertrag die Interessen des Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder der Familie ernsthaft gefährdet;
  • bei Beendigung der Ehe, mit Ausnahme der Klauseln, die die Folgen nach der Scheidung regeln.

Der Ehevertrag kann darüber hinaus auch auf gerichtlichem Wege wegen Nichterfüllung aufgehoben werden