Die Markenlizenz erlaubt es dem Inhaber einer eingetragenen Marke, einer anderen Person oder Gesellschaft Rechte zu deren Benutzung einzuräumen, wobei dies alle oder auch nur bestimmte Kategorien von Waren und Dienstleistungen umfassen kann, für die die Marke geschützt ist. Diese Rechte können für das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens oder nur für einen Teil davon eingeräumt werden; möglich ist auch, dass die Lizenz nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Marken erfasst.

Wesentliche Merkmale des Lizenzvertrags

Der Lizenzvertrag über eine Marke bedarf zwingend der Schriftform und muss alle wesentlichen Klauseln enthalten, die die Art und die Bedingungen der Lizenz bestimmen. Der Lizenzgeber (der Inhaber der Marke) oder der Lizenznehmer (der Benutzer der Marke) können die Eintragung des Lizenzvertrags in das Staatliche Markenregister beantragen, das vom Patentamt geführt wird. Diese Eintragung ist von Bedeutung, weil die Lizenz erst mit ihrer amtlichen Eintragung Rechtswirkung gegenüber Dritten erlangt.

Arten von Lizenzen: ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenz

Der Lizenzvertrag kann zwei Grundarten von Rechten vorsehen:

  1. Ausschließliche Lizenz: In diesem Fall verpflichtet sich der Inhaber der Marke, außer dem Lizenznehmer keinen weiteren Personen Rechte zur Benutzung der Marke einzuräumen. Ebenso behält der Lizenzgeber das Recht, die Marke selbst zu benutzen, nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt ist. Der Lizenznehmer mit ausschließlichen Rechten kann ferner Rechte zur Benutzung der Marke im Wege von Unterlizenzen weiterübertragen, sofern dies im Lizenzvertrag vorgesehen ist.
  2. Nicht ausschließliche Lizenz: Ist nicht angegeben, dass die Lizenz ausschließlich ist, so gilt sie als nicht ausschließlich. Das bedeutet, dass der Lizenzgeber das Recht zur Benutzung der Marke auch anderen Personen als dem Lizenznehmer einräumen kann.
Vergütung nach dem Lizenzvertrag

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber für das Recht zur Benutzung der Marke eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung kann je nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien auf unterschiedliche Weise gebildet werden. Zu den wesentlichen Formen der Lizenzvergütung gehören:

  • Einmalzahlung – ein einmaliger Betrag, der bei Abschluss des Vertrages zu entrichten ist;
  • Jahresraten in fester Höhe – wiederkehrende Zahlungen, etwa auf jährlicher Grundlage;
  • Prozentsatz der Einnahmen – Berechnung der Vergütung als Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen unter der Marke;
  • Prozentsatz des Gewinns – die Vergütung wird auf der Grundlage des mit Produkten oder Dienstleistungen unter der Marke erzielten Gewinns berechnet.

Die Wahl eines geeigneten Vergütungsmodells hängt von der Art des Geschäfts und von der Strategie beider Parteien ab, wobei die Vor- und Nachteile jeder Option abzuwägen sind.

Laufzeit und Beendigung des Lizenzvertrags

Der Lizenzvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden:

  • Befristeter Vertrag: Der Vertrag gilt für einen bestimmten Zeitraum und endet mit dem Ablauf dieser Frist automatisch.
  • Unbefristeter Vertrag: Diese Vertragsart kann auf Initiative jeder der Parteien mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden. Nach dem Gesetz kann der Lizenzgeber einen unbefristeten Vertrag nicht vor dem Ablauf des ersten Jahres beenden.

„Abwicklungsklauseln“ können in den Vertrag aufgenommen werden, um die Rechte des Lizenznehmers hinsichtlich der bei Beendigung des Vertrages noch nicht abgesetzten Produktion unter der Marke zu regeln. Benutzt der Lizenznehmer die Marke nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit weiter, ohne dass der Lizenzgeber dem widerspricht, so gilt der Vertrag als stillschweigend verlängert.

Sollten Sie eine Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung und Eintragung eines Lizenzvertrags über eine Marke benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]