Die Eintragung einer Zweigniederlassung wird von Gesellschaften häufig aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen vorgenommen. Jede Gesellschaft hat unabhängig von ihrer Rechtsform – EOOD, OOD, EAD oder AD – die Möglichkeit, eine Zweigniederlassung außerhalb des Ortes eintragen zu lassen, in dem sich ihr Sitz befindet.
Für die Anzahl der Zweigniederlassungen, die eine Gesellschaft eintragen lassen kann, bestehen keine Beschränkungen. Gleichwohl darf an einem Ort nur eine einzige Zweigniederlassung ein und derselben Gesellschaft eröffnet werden. Eine Ausnahme von dieser Regel ist für Banken und Versicherungsgesellschaften vorgesehen, die an einem Ort mehr als eine Zweigniederlassung eintragen lassen dürfen, und zwar auch am Ort ihres Sitzes.
Die Zweigniederlassung ist keine eigenständige juristische Person, sondern Teil des Handelsunternehmens der Gesellschaft, die sie hat eintragen lassen. Die mit der Zweigniederlassung geschlossenen Verträge gelten als Verträge mit der Gesellschaft selbst. Das Gesetz erkennt der Zweigniederlassung jedoch eine gewisse organisatorische und vermögensmäßige Verselbständigung zu. So führt die Zweigniederlassung beispielsweise Handelsbücher wie eine selbständige Handelsgesellschaft. Klagen aus Verträgen, die mit der Zweigniederlassung geschlossen wurden, können gegen den Kaufmann sowohl am Sitz der Gesellschaft als auch am Sitz der Zweigniederlassung erhoben werden. Eine gesonderte Bilanz erstellt die Zweigniederlassung nicht.
Der Name der Zweigniederlassung enthält zwingend die Firma des Kaufmanns, ergänzt um das Wort „клон“ (Zweigniederlassung). Der Gegenstand der Tätigkeit der Zweigniederlassung muss nicht vollständig mit demjenigen der Gesellschaft übereinstimmen, die sie hat eintragen lassen.
Mit dem Beschluss über die Eröffnung einer Zweigniederlassung wird zugleich der Umfang der Vertretungsmacht ihres Leiters festgelegt. Der Leiter kann umfassende Befugnisse zur Geschäftsführung und Vertretung der Zweigniederlassung erhalten oder als Handlungsbevollmächtigter bzw. Prokurist in seinen Befugnissen beschränkt werden. In allen Fällen ist der Leiter der Zweigniederlassung mit einer notariell beglaubigten Vollmacht zu bevollmächtigen.
Für die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Antrag nach dem Muster Б2;
- Notariell beglaubigte Zustimmung und Unterschriftsmuster des Leiters der Zweigniederlassung;
- Protokoll der Gesellschafterversammlung der OOD bzw. der Hauptversammlung der AD oder Beschluss des Alleininhabers des Kapitals über die Eröffnung der Zweigniederlassung;
- Einladungen zur Einberufung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der OOD oder der AD;
- Liste der bei der Hauptversammlung der AD anwesenden Aktionäre;
- Erklärung über die Richtigkeit der angemeldeten Umstände;
- Vollmacht;
- Zahlungsauftrag über die entrichtete staatliche Gebühr.
Je nach dem Gegenstand der Tätigkeit der Zweigniederlassung können auch weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Diplome oder Bescheinigungen über die berufliche Qualifikation des Leiters. Bei Aktiengesellschaften kann die Beschlussfassung über die Eröffnung einer Zweigniederlassung in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats oder des Vorstands fallen; in diesen Fällen ist das Protokoll mit deren Beschlüssen vorzulegen.
Die staatliche Gebühr für die Eintragung einer Zweigniederlassung beträgt 20 BGN, wenn der Antrag auf elektronischem Wege durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird. Die Rechtsanwaltsvollmacht bedarf keiner notariellen Beglaubigung. Werden die Unterlagen von einem anderen Bevollmächtigten eingereicht, so müssen dessen Vollmacht und der Antrag notariell beglaubigt sein.
Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Eintragung von Zweigniederlassungen bulgarischer und ausländischer Handelsgesellschaften benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

