Die Anforderungen an die Eintragung eines Vereins richten sich danach, ob der Verein im privaten Interesse oder gemeinnützig tätig sein wird. Einige Gesetze sehen zusätzliche Voraussetzungen für Vereine vor, die besondere Tätigkeiten ausüben. So müssen etwa die Sportklubs, die Vereine ohne Erwerbszweck sind, den Anforderungen des Gesetzes über die Körpererziehung und den Sport entsprechen.

Gründungsversammlung

Gründer können bulgarische und ausländische juristische und natürliche Personen sein. Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Jugendliche können nicht Gründer sein.

Ein im privaten Interesse tätiger Verein wird von mindestens 3 juristischen und/oder natürlichen Personen gegründet.

Ein Verein zur Ausübung gemeinnütziger Tätigkeit wird von mindestens 7 natürlichen Personen oder 3 juristischen Personen gegründet.

In der Gründungsversammlung werden Beschlüsse gefasst über:

  • die Bezeichnung des Vereins;
  • den Sitz und die Anschrift der Verwaltung;
  • den Gegenstand der Tätigkeit und deren Bestimmung als im privaten Interesse oder als gemeinnützig;
  • die Ziele und die Mittel zu deren Erreichung;
  • die zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeit;
  • die Wahl der Mitglieder des Leitungsorgans;
  • die Annahme einer Satzung.
Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung eines Vereins in das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck bei der Registeragentur sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

  • Anmeldung, Formular А15;
  • Protokoll der Gründungsversammlung;
  • Liste der Gründer mit ihren Unterschriften;
  • Satzung des Vereins;
  • Protokoll der Sitzung des Vorstands über die Wahl eines Vorsitzenden;
  • Notariell beglaubigte Unterschriftsprobe der Personen, die den Verein vertreten (Spezimen);
  • Erklärungen nach Art. 13 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck (ЗТРРЮЛНЦ);
  • Zahlungsanweisung über die entrichtete Staatsgebühr;
  • Vollmacht, sofern die Unterlagen von einem Bevollmächtigten eingereicht werden.

Ist ein Gründer eine juristische Person, so ist ein Beschluss des jeweiligen zuständigen Organs über die Beteiligung an der Gründung und über die Bestimmung eines Vertreters in den Organen des Vereins erforderlich. Eine ausländische juristische Person hat eine amtliche Urkunde vorzulegen, die ihr Bestehen und ihre Vertreter nachweist.

Einreichung der Unterlagen im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck

Die Unterlagen können in Papierform in jeder Geschäftsstelle der Registeragentur oder auf elektronischem Wege mit einer elektronischen Signatur eingereicht werden, was einen Anspruch auf 50 % Nachlass auf die Staatsgebühr eröffnet. Die Anmeldung А15 und die beigefügten Unterlagen können persönlich von der Person, die den Verein vertritt, oder von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereicht werden.

Staatsgebühren

Die Gebühr für die Eintragung eines Vereins in das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck beträgt 50 BGN bei Einreichung in Papierform und 25 BGN bei Einreichung auf elektronischem Wege.

Frist für die Eintragung

Der Amtsträger hat den neuen Verein am nächsten Werktag nach der Einreichung der Unterlagen einzutragen. In der Regel dauert die Eintragung 3 bis 5 Werktage.

Sind die Unterlagen nicht vollständig oder weisen sie Mängel auf, so wird der Amtsträger Hinweise zur Berichtigung innerhalb einer Frist von 3 Tagen erteilen. Können die Mängel nicht behoben werden, so wird die Eintragung abgelehnt.

Die Ablehnung der Eintragung kann innerhalb einer Frist von 7 Tagen vor dem Bezirksgericht am Sitz des Vereins angefochten werden.

Sollten Sie weitere Informationen, eine Beratung oder Unterstützung bei der Eintragung eines Vereins benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter Tel.: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]