Unternehmen, die im Jahr 2019 und in den Folgejahren keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen bis zum 30. Juni eine Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes beim Handelsregister einreichen.
Einzelkaufleute, die keiner obligatorischen unabhängigen Abschlussprüfung unterliegen, sowie Einzelkaufleute, die im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, reichen KEINE Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit ein.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (ДЗЗД), die im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, veröffentlichen die Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit bis zum 30. Juni in einem Wirtschaftsblatt oder im Internet.
Alle juristischen Personen ohne Erwerbszweck (Vereine, Stiftungen und Volkslesehallen), unabhängig davon, ob sie gemeinnützig oder privatnützig tätig sind, die bei der Registeragentur umregistriert wurden, reichen bis zum 30. Juni eine Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck ein.
Nicht umregistrierte juristische Personen ohne Erwerbszweck müssen, sofern sie im Jahr 2019 und in den Folgejahren keine Tätigkeit ausgeübt haben, bis zum 30. Juni eine Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit in einem Wirtschaftsblatt oder im Internet veröffentlichen. Die Erklärung kann auch auf der Internetseite der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck veröffentlicht werden.
Die Einreichung der Erklärung nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes erfolgt künftig einmalig. Wurde eine Erklärung für 2019 eingereicht und wurde im Jahr 2020 keine Tätigkeit ausgeübt, so müssen die Unternehmen und die juristischen Personen ohne Erwerbszweck in den Folgejahren keine neue Erklärung einreichen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bekanntmachung einer Erklärung nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes im Handelsregister und im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Antrag, Muster Г3;
- Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes;
- Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes, in der die personenbezogenen Daten mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, geschwärzt wurden;
- Erklärung über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Umstände und über die Annahme der zur Bekanntmachung vorgelegten Akte nach Art. 13 Abs. 4 des ЗТРРЮЛНЦ;
- Vollmacht, sofern der Antrag nicht persönlich vom gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Kaufmanns oder der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck eingereicht wird.
Der Wortlaut der Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit richtet sich nunmehr nach einem vom Finanzminister genehmigten Muster.
Möglichkeiten der Einreichung der Unterlagen
Die Unterlagen können in Papierform in jeder Geschäftsstelle der Registeragentur eingereicht werden, und nicht nur in derjenigen am Sitz des jeweiligen Kaufmanns oder der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck. Das Gesetz lässt die Übersendung der Unterlagen per Post oder Kurier nicht zu, da die Identität der Person, die sie einreicht, überprüft werden muss.
Da sich im Monat Juni vor den Geschäftsstellen der Registeragentur lange Warteschlangen bilden, empfehlen wir Ihnen zur Zeitersparnis, die Unterlagen auf elektronischem Wege einzureichen.
Die Unterlagen können persönlich vom gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Kaufmanns oder der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck eingereicht werden, d. h. von der Person, die im Handelsregister oder im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck als deren Vertreter eingetragen ist (z. B. der Geschäftsführer, der Exekutivdirektor usw.).
Auch ein mit einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht bevollmächtigter Rechtsanwalt kann die Unterlagen für die Bekanntmachung einer Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit einreichen. Der Vorteil besteht in diesem Fall darin, dass die Anwaltsvollmacht nicht notariell beglaubigt werden muss und die Gebühr für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vertreters des jeweiligen Kaufmanns oder der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck erspart wird.
Der Buchhalter des Unternehmens oder der juristischen Person ohne Erwerbszweck kann die Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit NICHT einreichen.
Die Unterlagen können auch von einem einfachen Bevollmächtigten eingereicht werden. Dieser muss eine ausdrückliche Erklärung nach Art. 13 Abs. 5 des ЗТРРЮЛНЦ unterzeichnen. Er muss über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen, die nicht notariell beglaubigt werden muss. Wird jedoch der Antrag auf Bekanntmachung einer Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit, Muster Г3, von einem solchen Bevollmächtigten eingereicht, so muss der Antrag Г3 selbst zwingend mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Vertreters des jeweiligen Kaufmanns oder der jeweiligen juristischen Person ohne Erwerbszweck versehen sein.
Gebühren und Fristen
Für die Bekanntmachung einer Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit im Handelsregister und im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck wird KEINE Staatsgebühr erhoben.
Die Registeragentur hat der Nationalen Einnahmenagentur Listen der Personen zu übersenden, die die Bekanntmachung einer Erklärung nach Art. 38 Abs. 9 Nr. 2 des Rechnungslegungsgesetzes im Handelsregister und im Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck beantragt haben.
Für die Nichteinreichung einer solchen Erklärung sind erhebliche Sanktionen und Geldbußen vorgesehen. Den verantwortlichen Amtsträgern wird eine Geldbuße in Höhe von 200 bis 1000 BGN auferlegt, dem Unternehmen eine Vermögenssanktion in Höhe von 300 bis 2000 BGN. Wird die Zuwiderhandlung wiederholt begangen, so verdoppeln sich die Geldbußen und Sanktionen.
Wenn Sie Zeit sparen möchten, können wir Sie unterstützen und die Erklärung über die Nichtausübung einer Tätigkeit für Ihr Unternehmen, Ihre Stiftung, Ihren Verein oder Ihre Volkslesehalle einreichen. Sie müssen nicht in unsere Kanzlei kommen – Sie erhalten die fertigen Unterlagen per E-Mail, um sie zu unterzeichnen und uns wieder per E-Mail zuzusenden. Wir reichen Ihre Unterlagen noch am selben Tag beim Handelsregister und beim Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck ein und senden Ihnen eine Benachrichtigung mit der Eingangsnummer. Kontaktieren Sie uns unter Tel.: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

