Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers die Insolvenz erklärt, so haben die Arbeiter und Angestellten, die zu ihm in einem Arbeitsverhältnis standen, Anspruch auf garantierte Forderungen im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen.

Diese garantierten Forderungen umfassen berechnete, jedoch nicht ausgezahlte Beträge wie:

  • Bruttoarbeitsentgelte, die das Grundgehalt sowie die zusätzlichen Vergütungen umfassen, die in Einzel- oder Kollektivarbeitsverträgen vorgesehen sind;
  • Geldentschädigungen, die in Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wie etwa Entschädigungen nach dem Arbeitsgesetzbuch oder nach Art. 40 Abs. 5 des Sozialversicherungsgesetzbuchs.

Mittel, die regelmäßig oder einmalig für Arbeitskleidung, Sozialaufwendungen oder Ähnliches gewährt werden, fallen nicht unter die garantierten Forderungen.

Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf garantierte Forderungen?

Anspruch auf garantierte Forderungen haben alle Arbeiter und Angestellten, die zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen, unabhängig von dessen Dauer und von den geleisteten Arbeitsstunden. Dieses Recht gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Unternehmen – einem im Hoheitsgebiet Bulgariens tätigen bulgarischen Arbeitgeber – beschäftigt sind, sofern dieses Unternehmen einen abgegrenzten Teil einer anderen Gesellschaft darstellt, die in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums tätig ist und über deren Vermögen die Insolvenz erklärt worden ist.

Erforderlich ist ferner, dass der Arbeitgeber während mindestens 12 Monaten vor dem Tag des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, wie er in der gerichtlichen Entscheidung angegeben ist, eine Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Nichtentrichtung der geschuldeten Beiträge zum Fonds „Garantierte Forderungen der Arbeiter und Angestellten“ durch den Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmern ihren Anspruch auf garantierte Forderungen nicht.

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf garantierte Forderungen

Der Anspruch auf garantierte Forderungen gilt als entstanden ab dem Tag der Eintragung der gerichtlichen Entscheidung in das Handelsregister über:

  • die Einleitung eines Insolvenzverfahrens;
  • die gleichzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erklärung der Insolvenz des Arbeitgebers;
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens, der Erklärung der Insolvenz des Schuldners und der Aussetzung des Verfahrens wegen fehlenden Vermögens zur Deckung der Kosten.
Benachrichtigung der Arbeitnehmer

Nach der Eintragung der gerichtlichen Entscheidung in das Handelsregister ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer binnen einer Frist von 14 Tagen über den Tag der Eintragung und über die Art und Weise zu unterrichten, in der sie ihre garantierten Forderungen erhalten können.

Die noch beschäftigten Arbeitnehmer werden durch einen Aushang an geeigneter Stelle im Unternehmen sowie durch eine schriftliche Mitteilung an ihre Vertreter benachrichtigt. Denjenigen, deren Arbeitsverträge beendet worden sind, übersendet der Arbeitgeber eine Mitteilung mit Rückschein.

Für jeden Arbeiter und Angestellten, der Anspruch auf garantierte Forderungen hat, erstellt der Arbeitgeber eine Aufstellung, in der die Höhe der nicht gezahlten Bruttoarbeitsentgelte und Entschädigungen sowie die gegebenenfalls darauf bestehenden Pfändungen ausgewiesen werden. Binnen einer Frist von einem Monat können die Arbeiter und Angestellten Einwendungen gegen die in der Aufstellung enthaltenen Angaben erheben.

Höhe der garantierten Forderungen

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf garantierte Forderungen für die letzten sechs berechneten, jedoch nicht ausgezahlten monatlichen Arbeitsentgelte und Entschädigungen, die in den letzten 36 Kalendermonaten vor der Eintragung der gerichtlichen Entscheidung über die Erklärung der Insolvenz des Arbeitgebers aufgelaufen sind.

Der monatliche Höchstbetrag dieser garantierten Forderungen wird jährlich im Gesetz über den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung festgelegt. Für das Jahr 2020 beträgt dieser Höchstbetrag 1 525 BGN monatlich, und zwar unabhängig davon, dass der tatsächliche Betrag, auf dessen Erhalt der Arbeitnehmer Anspruch hat, höher sein kann.

Handelt es sich ausschließlich um nicht ausgezahlte Geldentschädigungen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Kollektivarbeitsvertrags geschuldet werden, so darf die Höhe der garantierten Forderung das Vierfache des Mindestarbeitslohns zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen.

Verfahren zur Auszahlung der garantierten Forderungen

Um die ihm zustehenden Mittel zu erhalten, hat der Arbeitnehmer eine Antragserklärung nach amtlichem Muster bei der Gebietsabteilung des Nationalen Instituts für Sozialversicherung (НОИ) am Ort des Arbeitgebers einzureichen.

Die Antragserklärung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Eintragung der gerichtlichen Entscheidung in das Handelsregister oder ab dem Tag der Benachrichtigung der Arbeiter und Angestellten über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Staat einzureichen. Dem Antrag sind die vom Arbeitgeber erstellte Aufstellung sowie gegebenenfalls eine Einwendung gegen die darin enthaltenen Angaben beizufügen.

Das Dokument kann persönlich, durch eine bevollmächtigte Person oder über einen lizenzierten Postbetreiber mit Rückschein eingereicht werden.

Der Direktor des Fonds „Garantierte Forderungen der Arbeiter und Angestellten“ erlässt eine Auszahlungsverfügung, die binnen einer Frist von 3 Tagen an die Gebietsabteilung des НОИ und an den Anspruchsberechtigten übersandt wird.

Die Auszahlung der garantierten Beträge erfolgt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Verfügung und wird auf das persönliche Bankkonto des Arbeitnehmers vorgenommen.

Auf diese Beträge wird die Einkommensteuer erhoben, die vom НОИ vor der Auszahlung der Mittel einbehalten wird.

Erbrechte an nicht erhaltenen garantierten Forderungen

Verstirbt der Arbeiter oder Angestellte, so sind seine Erben berechtigt, die geschuldeten Beträge zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie einen Antrag nebst Erbenbescheinigung einzureichen. Die Beträge werden an einen von allen übrigen Erben bevollmächtigten Erben ausgezahlt oder nach der im Erbschaftsgesetz vorgesehenen Ordnung verteilt.

Lehnt der Direktor des Fonds die Bewilligung der Antragserklärung ab, so kann die Ablehnung binnen einer Frist von 14 Tagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Sollten Sie Unterstützung oder eine Beratung im Zusammenhang mit den garantierten Forderungen der Arbeiter und Angestellten bei Insolvenz des Arbeitgebers benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]