Das Verfahren der Todeserklärung einer verschollenen Person bezweckt den Schutz der Interessen ihrer Erben und anderer beteiligter Personen. Am häufigsten werden solche Gerichtsverfahren von Erben eingeleitet, die Todeserklärung des Verschollenen kann jedoch auch von Gesellschaftern, Arbeitgebern, Gläubigern, Schuldnern und sonstigen Personen beantragt werden, mit denen der Verschollene in Rechtsbeziehungen stand. Die anhaltende Abwesenheit einer Person, über die keine Nachrichten vorliegen, kann zu Unsicherheit führen und verschiedene rechtliche und finanzielle Interessen beeinträchtigen.

Voraussetzungen der Todeserklärung

Die Todeserklärung einer Person kann vom Staatsanwalt oder von jedem Beteiligten nach dem Ablauf von fünf Jahren seit der letzten bekannten Nachricht über den Abwesenden beantragt werden. Die letzte Nachricht kann in Zeugenaussagen, in Angaben über ein letztes Treffen oder Gespräch, in einer erhaltenen Mitteilung, einer E-Mail und in sonstigen Beweismitteln bestehen.

Im Falle des Verschwindens während eines Ereignisses, das den Tod nahelegt (etwa einer Naturkatastrophe), beträgt die Frist für die Todeserklärung zwei Jahre ab dem Ende des Ereignisses.

Wichtig ist der Hinweis, dass die Todeserklärung auch dann vorgenommen werden kann, wenn ihr keine Abwesenheitserklärung der Person vorausgegangen ist.

Einreichung des Antrags auf Todeserklärung

Der Antrag auf Todeserklärung wird bei dem Rayongericht am letzten ständigen Wohnsitz des Verschollenen eingereicht. Fehlt ein solcher, so wird er an der Anschrift eingereicht, an der sich die Person unmittelbar vor ihrem Verschwinden aufgehalten hat. Für die Einreichung des Antrags ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 25 BGN geschuldet.

Verfahren der Prüfung des Antrags

Nach der Einreichung des Antrags übersendet das Gericht einen Auszug zur öffentlichen Bekanntmachung an die Gemeinde, den Stadtbezirk oder die Ortsverwaltung, wo sich die Person zuletzt aufgehalten hat. Diese Mitteilung wird an gut sichtbarer Stelle im Gebäude der jeweiligen Einrichtung ausgehängt und mitunter auf den Internetseiten der Gemeinden veröffentlicht. Darüber hinaus wird der Auszug den mutmaßlichen Erben sowie dem Bevollmächtigten oder dem gesetzlichen Vertreter des Verschollenen, sofern ein solcher vorhanden ist, zugestellt.

Das Gericht stellt das Datum der letzten Nachricht über den Abwesenden fest und verlangt vom Antragsteller den Nachweis, dass der Fünfjahreszeitraum ohne Nachrichten über die Person verstrichen ist. Zur Einholung von Auskünften wendet sich das Gericht an die Angehörigen des Verschollenen, an die Gemeindeorgane, an das Innenministerium, an die Nationale Einnahmenagentur (НАП), an das Nationale Institut für Sozialversicherung (НОИ) und an sonstige geeignete Quellen.

Entscheidung des Gerichts und Rechtsfolgen

Das Gericht bestimmt den Tag und nach Möglichkeit auch die Stunde des mutmaßlichen Todes. Dieses Datum ist für die Feststellung der Erben der Person von Bedeutung. Fehlen sonstige Angaben für ein genaues Datum, so wird das Datum der letzten Nachricht über den Abwesenden zugrunde gelegt.

Die gerichtliche Todeserklärung ruft dieselben Rechtsfolgen hervor wie der tatsächliche Tod. Die Ehe des Verstorbenen wird aufgelöst, und die Erben werden Eigentümer seines Vermögens und können es verwalten und darüber verfügen.

Ausstellung der Sterbeurkunde

Auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichts wird eine Sterbeurkunde bei der Gemeinde des letzten ständigen Wohnsitzes der Person oder an dem Ort ausgestellt, an dem sie sich unmittelbar vor ihrem Verschwinden aufgehalten hat.

Rückwirkende Folgen bei der Rückkehr der Person

Es ist möglich, dass sich die für tot erklärte Person als lebend erweist. In einem solchen Fall kann sie ihre Vermögensgegenstände zurückverlangen, sofern diese nicht veräußert worden sind, sowie die unentgeltlich veräußerten Vermögensgegenstände. Sind die Vermögensgegenstände entgeltlich veräußert worden, so kann die Person alles verlangen, was als Gegenleistung erlangt worden ist, oder den von Dritten gezahlten Preis.

Verbindlichkeiten, die wegen der Abwesenheit der Person ausgesetzt waren, wie etwa Unterhalt oder Rente, leben nach einer an die Verpflichteten gerichteten Aufforderung zur Erfüllung wieder auf. Sie werden ab dem Tag des Zugangs der Aufforderung gezahlt, nicht jedoch für den Zeitraum der Abwesenheit.

War die Person verheiratet, so beendet die Todeserklärung die Ehe, die bei einer Rückkehr nicht automatisch wieder auflebt. Zur Wiederherstellung der Familiengemeinschaft ist eine neue Eheschließung erforderlich.

Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung bei der Bestellung eines Vertreters, bei der Erklärung der Verschollenheit oder bei der Todeserklärung einer verschollenen Person benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]