Bei der Eheschließung können die Ehegatten zwischen verschiedenen Güterständen wählen. Zur Auswahl stehen der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung und der vertragliche Güterstand.
Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft findet standardmäßig Anwendung, wenn die Ehegatten für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen keinen anderen Güterstand wählen. Dieser Güterstand gilt ebenfalls, wenn die Ehe zwischen Minderjährigen oder zwischen Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit geschlossen wird.
Die Wahl des Güterstands wird in das Eheregister bei der Registeragentur (Агенция по вписванията) eingetragen, in dem auch die Eheverträge registriert werden.
Während der Ehe kann der Güterstand geändert werden. Jede Änderung des gesetzlichen Güterstands oder des Ehevertrags ist in der Heiratsurkunde zu vermerken und ebenfalls bei der Registeragentur eintragen zu lassen. Schließen die Ehegatten oder einer von ihnen ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten und ist im Register kein Güterstand eingetragen, so gilt standardmäßig der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.
Gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft
Die während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag erworbenen Sachen und Rechte stehen im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten, unabhängig davon, auf wessen Namen sie eingetragen sind. Beide Ehegatten haben gleiche Rechte an diesem Vermögen, und die Verfügung darüber erfolgt gemeinschaftlich. Die eheliche Gütergemeinschaft kann während der Ehe beendet werden, wenn der Güterstand der Gütertrennung gewählt oder ein Ehevertrag geschlossen wird.
Gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung
Bei diesem Güterstand verbleibt jedes von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen im persönlichen Eigentum des jeweiligen Ehegatten.
Vertraglicher Güterstand
Die Ehegatten können die vermögensrechtlichen Fragen zwischen ihnen durch einen Ehevertrag regeln, den nur volljährige und geschäftsfähige Personen schließen können. Dieser Vertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden.
Der Ehevertrag regelt ausschließlich Fragen, die das Vermögen der Ehegatten betreffen. Er kann Vereinbarungen enthalten wie:
- wie die Rechte an dem während der Ehe erworbenen Vermögen verteilt werden;
- wie die Rechte an dem vor der Ehe besessenen Vermögen verteilt werden;
- die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens und die Verfügung darüber, einschließlich der Familienwohnung;
- die Beteiligung der Ehegatten an den familiären Ausgaben und Verbindlichkeiten;
- die vermögensrechtlichen Folgen im Falle einer Scheidung;
- den Unterhalt der Ehegatten während der Ehe und bei einer Scheidung;
- den Unterhalt der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder;
- sonstige vermögensrechtliche Fragen, sofern sie dem Familiengesetzbuch nicht widersprechen.
Es ist nicht zulässig, dass das vor der Ehe besessene Vermögen durch eine Vereinbarung im Vertrag Bestandteil der ehelichen Gütergemeinschaft wird.
Für die im Ehevertrag nicht geregelten Fragen gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

