Mit den Änderungen des Handelsgesetzes, verkündet im Amtsblatt Nr. 66 vom 01.08.2023, wurde erstmals die Möglichkeit eingeführt, natürliche Personen, die die Eigenschaft eines „Unternehmers“ besitzen, für insolvent zu erklären. Dieses Verfahren entspricht nicht der Privatinsolvenz natürlicher Personen, sondern erfasst eine engere Kategorie von Rechtssubjekten, die bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Definition des „Unternehmers“

Unter einem „Unternehmer“ ist jede natürliche Person zu verstehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübt, sofern ihr Unternehmen nach Gegenstand und Umfang keine Führung der Geschäfte nach kaufmännischer Art erfordert.

Zu dieser Kategorie gehören alle selbstversicherten Personen (самоосигуряващи се лица). Da unterschiedliche Formen wirtschaftlicher Tätigkeit bestehen, erfasst die Definition des „Unternehmers“ die allgemeinen Merkmale der Tätigkeit und führt beispielhafte Fälle an. Der wesentliche Unterschied zwischen einem „Unternehmer“ und einem Kaufmann als natürlicher Person nach dem Handelsgesetz besteht darin, ob Umfang und Gegenstand des Unternehmens eine Führung der Geschäfte nach kaufmännischer Art erfordern.

Das Unternehmen des Unternehmers

Das „Unternehmen des Unternehmers“ umfasst die Gesamtheit der Rechte, Pflichten und tatsächlichen Beziehungen, die sich aus der von der natürlichen Person ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, dem Handwerk oder dem freien Beruf ergeben.

Voraussetzungen für die Insolvenzerklärung

Um für insolvent erklärt zu werden, muss sich die natürliche Person als Unternehmer im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befinden.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Person eine der folgenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann:

  • Eine Geldverbindlichkeit, die aus der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, dem Handwerk oder dem freien Beruf herrührt oder damit zusammenhängt.
  • Eine Geldverbindlichkeit im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft, einschließlich Fragen seiner Wirksamkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Anfechtung oder Aufhebung.
  • Eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Staat oder den Gemeinden, die mit der Handelstätigkeit der Person zusammenhängt.
  • Eine privatrechtliche Forderung des Staates.
  • Eine Verbindlichkeit zur Zahlung von Arbeitsentgelten an mindestens ein Drittel der Arbeiter und Angestellten für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Vermutung des Zusammenhangs der Verbindlichkeiten mit der wirtschaftlichen Tätigkeit

Das Handelsgesetz führt eine Vermutung ein, nach der die persönlichen Verbindlichkeiten des Unternehmers, sofern sie nicht abgegrenzt werden können, als mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zusammenhängend gelten. Das bedeutet, dass der Unternehmer nachzuweisen hat, dass ein bestimmtes Geschäft oder ein bestimmter Vertrag, für den keine Zahlung geleistet wurde, persönlicher Natur ist (etwa mit persönlichen Bedürfnissen oder denen seiner Familie zusammenhängt).

Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person als Unternehmer wird beim Bezirksgericht am Ort der Registrierung des Unternehmers eingereicht. Die Registrierung muss mindestens sechs Monate vor der Einreichung des Antrags erfolgt sein. Verfügt der Unternehmer über keinen Ort der Registrierung, so ist das Gericht seines ständigen Wohnsitzes zuständig.

Die mit dem Insolvenzverfahren des Unternehmers zusammenhängenden gerichtlichen Akte werden in das Informationssystem für Insolvenzverfahren des Justizministeriums eingetragen. Sie werden weder im Handelsregister noch im Register БУЛСТАТ veröffentlicht.

Voraussetzungen für das Erlöschen der Verbindlichkeiten

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die Verbindlichkeiten des Unternehmers als erloschen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Unternehmer hat die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Handwerks oder des freien Berufs, die zu den Verbindlichkeiten geführt haben, eingestellt.
  • Sämtliche mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten sind beglichen.
  • Mindestens ein Drittel der Verbindlichkeiten ist getilgt, sofern diese das nach Art. 446 der Zivilprozessordnung unpfändbare Einkommen für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens nicht übersteigen.
  • Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden keine Geschäfte oder Handlungen vorgenommen, die die Interessen der Gläubiger beeinträchtigen.
  • Es ist ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen, gerechnet ab dem Datum:
    • des Eintritts der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung eines Sanierungsplans und die Beendigung des Verfahrens.
    • des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, wenn das Gericht feststellt, dass das Vermögen die Kosten nicht deckt, und das Verfahren beendet.
    • der Genehmigung eines Plans zur Verwertung des Vermögens oder, sofern ein solcher fehlt, ab dem Datum des ersten Verzeichnisses der Insolvenzmasse.

Damit das Erlöschen der Verbindlichkeiten eintritt, müssen alle diese Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Das Erlöschen wird mit dem Tag wirksam, an dem die zuletzt eingetretene Voraussetzung erfüllt ist. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vom Gesetz auferlegten Beschränkungen für die Ausübung einer Handels-, Gewerbe- oder Handwerkstätigkeit.

Ausnahmen vom Erlöschen der Verbindlichkeiten

Unabhängig von der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erlöschen die folgenden Verbindlichkeiten nicht:

  • Forderungen, die durch ein Pfandrecht, eine Hypothek, eine Pfändung oder ein Verfügungsverbot gesichert und nach dem Verfahren des Gesetzes über die besonderen Pfandrechte eingetragen sind.
  • Forderungen, die aus Geldbußen oder vermögensrechtlichen Sanktionen herrühren.
  • Forderungen wegen verursachter Schäden (unerlaubte Handlung).
  • Unterhaltsforderungen.
  • Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  • Kosten, die im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Diese Verbindlichkeiten bleiben auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen und unterliegen den jeweiligen Verjährungsfristen.

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