Das Mahnverfahren ist für die Gläubiger ein wirksamer und weniger kostspieliger Weg, Forderungen gegenüber Schuldnern beizutreiben, ohne langwierige Gerichtsverfahren führen zu müssen. In diesem Verfahren prüft das Gericht lediglich, ob das Verfahren formal eingehalten worden ist. Ein Austausch von Schriftstücken zwischen den Parteien findet nicht statt, es werden keine Sitzungen durchgeführt, keine Beweise erhoben und weder Sachverständige noch Zeugen angehört. Sind die Anforderungen seitens des Gläubigers erfüllt, so stellt das Gericht dem Schuldner die gerichtlichen Schriftstücke zu und erlässt, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, einen Vollstreckungsbefehl, der durch einen Gerichtsvollzieher vollzogen werden kann.
Der Gläubiger kann im Wege des Mahnverfahrens nicht nur Hauptforderungen, sondern auch Vertragsstrafen und Zinsen geltend machen.
Vorteile des Mahnverfahrens
Zu den wesentlichen Vorteilen des Mahnverfahrens zählen die Schnelligkeit und die niedrigeren Gerichtskosten. Die Staatsgebühr für den Gläubiger beträgt 2 % des Wertes der Forderung, also die Hälfte im Vergleich zu den Gerichtsgebühren in Verfahren im Klagewege.
Vollstreckungsbefehl nach Art. 410 der Zivilprozessordnung (ГПК)
Der Gläubiger kann den Erlass eines Vollstreckungsbefehls nach Art. 410 der Zivilprozessordnung (ГПК) für Verbindlichkeiten bis zu 25 000 BGN beantragen. Diese Art von Befehlen wird am häufigsten für Forderungen natürlicher Personen erlassen, die ein Gelddarlehen gewährt haben, sowie für Forderungen von Versorgungsunternehmen, Mobilfunkbetreibern, Inkassounternehmen, Leasinggesellschaften, Banken und anderen. Auch der Vermieter kann dieses Verfahren nutzen, um nicht gezahlte Mieten und Nebenkosten beizutreiben.
Das Gericht prüft, ob der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ohne sich damit zu befassen, ob die Verbindlichkeit tatsächlich besteht. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, so erteilt das Gericht einen Vollstreckungstitel zur zwangsweisen Beitreibung der Forderung.
Schutz des Schuldners
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt einer Abschrift des Vollstreckungsbefehls kann der Schuldner die Verbindlichkeit freiwillig begleichen. Besteht kein Streit über das Bestehen der Verbindlichkeit, so ist die freiwillige Zahlung zu empfehlen, um zusätzliche Gerichtskosten zu vermeiden.
Will der Schuldner die Verbindlichkeit bestreiten, so kann er einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, innerhalb derselben Monatsfrist Widerspruch gegen den Befehl einzulegen. Gründe für das Bestreiten müssen nicht angegeben werden; es genügt die Erklärung, dass die Verbindlichkeit nicht geschuldet wird. Ist die Forderung beispielsweise vor mehr als fünf Jahren entstanden (oder vor mehr als drei Jahren bei wiederkehrenden Leistungen), so kann man sich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Mit der Einlegung des Widerspruchs setzt das Gericht das Verfahren aus. Der Gläubiger muss Klage erheben, um das Bestehen der Forderung unter Vorlage der erforderlichen Beweise nachzuweisen. Diese Klage wird im ordentlichen Verfahren geführt, und der Gläubiger hat für die Erhebung der Klage nach Art. 422 der ГПК weitere 2 % der Höhe der Forderung zu zahlen.
Befehl zur sofortigen Vollstreckung nach Art. 417 der ГПК
Der Gesetzgeber sieht in Art. 417 der ГПК einen besonderen und beschleunigten Weg zur Beitreibung von Forderungen im Mahnverfahren vor, der in bestimmten Fällen anwendbar ist. Auf diesem Weg kann der Gläubiger eine Forderung unabhängig von ihrer Höhe beitreiben, muss jedoch bestimmte Urkunden vorlegen.
Um einen Befehl zur sofortigen Vollstreckung nach Art. 417 der ГПК zu erhalten, hat der Gläubiger seinem Antrag eine der folgenden Urkunden beizufügen:
- Akt eines Verwaltungsorgans, bei dem die Zulassung der Vollstreckung den Zivilgerichten übertragen ist.
- Urkunde oder Auszug aus Geschäftsbüchern, mit denen Forderungen staatlicher Einrichtungen und der Gemeinden festgestellt werden, oder Auszug aus den Geschäftsbüchern einer Bank nebst den Urkunden, aus denen sich die Forderung der Bank ergibt, und sämtlichen ihrer Anlagen, einschließlich der anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Notarielle Urkunde, Vergleich oder ein anderer Vertrag mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften, in denen Verpflichtungen zur Zahlung von Geldbeträgen oder anderen vertretbaren Sachen sowie Verpflichtungen zur Übergabe bestimmter Sachen enthalten sind.
- Auszug aus dem Register der besonderen Pfandrechte über eine eingetragene Sicherheit und über die Aufnahme der Vollstreckung – betreffend die Übergabe verpfändeter Sachen.
- Auszug aus dem Register der besonderen Pfandrechte über einen eingetragenen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des Preises oder über einen Leasingvertrag – betreffend die Rückgabe verkaufter oder verleaster Sachen.
- Pfandvertrag oder Hypothekenurkunde.
- Bestandskräftiger Akt zur Feststellung einer privatrechtlichen Forderung des Staates oder einer Gemeinde.
- Bestandskräftige verbindliche Anordnungen der Organe der Vollzugsagentur „Generalinspektion für Arbeit“ an einen Arbeitgeber zur Zahlung von mehr als zwei Monate verspäteten Geldverbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen.
- Feststellungsakt über einen Fehlbetrag (акт за начет).
- Eigenwechsel, gezogener Wechsel oder ein diesen gleichgestelltes anderes Orderpapier sowie Schuldverschreibungen oder deren Kupons. Sichert das Wertpapier eine Forderung, die aus einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag herrührt, so ist dem Antrag auch der Vertrag beizufügen, sofern er in Schriftform vorliegt, nebst sämtlichen seiner Anlagen, einschließlich der anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In diesen Fällen erlässt das Gericht neben dem Vollstreckungsbefehl auch die vorläufige Vollstreckung durch Erteilung eines Vollstreckungstitels. Der Schuldner erhält den Befehl zusammen mit einer Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung durch den Gerichtsvollzieher.
Wie sich der Schuldner verteidigen kann
Der Schuldner hat das Recht, gegen den Befehl zur sofortigen Vollstreckung Widerspruch einzulegen, dies hemmt jedoch das Verfahren nicht. Die Zwangsvollstreckung kann nur dann ausgesetzt werden, wenn der Befehl auf der Grundlage eines Eigenwechsels erlassen wurde. Darüber hinaus kann der Schuldner gegen die zugelassene vorläufige Vollstreckung Beschwerde (частна жалба) einlegen, um sein Vermögen während des Klageverfahrens zu schützen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Befehls einzulegen.
Sind Sie Gläubiger, dem Geldbeträge geschuldet werden, oder Schuldner, gegen den ein Vollstreckungsbefehl erlassen wurde, so können Sie sich zum Schutz Ihrer Interessen unter der Telefonnummer 0887550706 oder per E-Mail an uns wenden: [email protected]

