Die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung bei aufeinanderfolgender Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit in ein und demselben Geschäftsobjekt durch zwei oder mehr verbundene oder abgestimmt handelnde Personen wurde durch Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (ЗДДС) eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.
Die steuerpflichtigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die obligatorische Registrierung erfüllen, haben den Registrierungsantrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen, d. h. bis zum 15. Januar 2020, zu stellen. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerregistrierung nach dem 1. Januar 2020 eintreten, sind verpflichtet, den Registrierungsantrag innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem sie einen steuerbaren Umsatz von 50 000 BGN erreichen.
Zweck der Änderungen ist es, die Umgehung der Registrierung nach dem ЗДДС durch einen bloß formalen Wechsel des Rechtsträgers zu verhindern, der dieselbe Tätigkeit in demselben Objekt ausübt, bevor die Schwelle für die obligatorische Registrierung erreicht ist. Ein Beispiel hierfür sind Bars und Restaurants, bei denen ein neues Unternehmen die Tätigkeit übernimmt, sobald sich das bisherige der Registrierungsschwelle nähert.
Der neue Absatz 10 des Art. 96 des ЗДДС
Nach der neuen Vorschrift wird bei aufeinanderfolgender Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit in demselben Objekt durch verbundene oder abgestimmt handelnde Personen in den Umsatz jeder nachfolgenden Person auch der Umsatz der vorangegangenen Personen aus den letzten 12 Monaten einbezogen. Dieser Umsatz gilt als von der neuen Person ab dem ersten Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem Objekt erzielt. Die Tätigkeit gilt als gleichartig, wenn eine wesentliche Übereinstimmung bei zwei oder mehr der folgenden Merkmale besteht: angebotene Waren oder Dienstleistungen, genutzte Vermögenswerte, Personal, Handelsmarke, Lieferanten oder Kunden.
Wird die Tätigkeit zwischen der vorangegangenen und der neuen Person für mehr als einen Monat unterbrochen, so liegt keine aufeinanderfolgende Ausübung der Tätigkeit vor.
„Abgestimmt handelnde Personen“
„Abgestimmt handelnde Personen“ sind solche, zwischen denen eine Verbundenheit im Sinne des § 1 der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung (ДОПК) besteht oder andere Formen der Verbundenheit wie wirtschaftliche, organisatorische oder familiäre Verflechtungen, die den Schluss auf ein abgestimmtes Handeln zulassen.
Aufeinanderfolgende Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit
Unter der aufeinanderfolgenden Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit ist die Ablösung oder der Wechsel verschiedener Personen zu verstehen, die ein und dieselbe Tätigkeit in dem Objekt ausüben. In einer Stellungnahme der Nationalen Einnahmenagentur (НАП) Nr. 20-00-8/10.01.2020 wird darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung auf der Grundlage der Zusammenrechnung von Umsätzen nicht entsteht, wenn zwei oder mehr Personen gleichzeitig eine gleichartige Tätigkeit in einem Objekt ausüben.
Die Steuerbehörden werden prüfen, ob die parallele Tätigkeit zur Umgehung der obligatorischen Mehrwertsteuerregistrierung genutzt wird. Übt eine Person, die formal weiterhin in dem Objekt tätig ist, diese Tätigkeit nur in geringem Umfang aus und ist die tatsächliche Tätigkeit von einer anderen Person übernommen worden, so wird angenommen, dass die erste Person ihre Tätigkeit beendet hat und die nachfolgende Person zur Registrierung verpflichtet ist.
Parallele Tätigkeit in einem gemeinsamen Büro
Üben zwei oder mehr Personen eine gleichartige Tätigkeit in einem Büro aus, wobei sie gemeinsame Vermögenswerte nutzen und die Kosten nicht untereinander aufteilen, so können die Steuerbehörden annehmen, dass die Personen als nicht rechtsfähige Gesellschaft nach Art. 357 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge (ЗЗД) handeln. In diesem Fall unterliegt die Gesellschaft bei Erreichen eines Umsatzes von 50 000 BGN der obligatorischen Registrierung.
Geldbußen und Sanktionen
Gegen eine Person, die den Antrag auf Mehrwertsteuerregistrierung nicht innerhalb der festgelegten Fristen stellt, wird eine Geldbuße bzw. eine Vermögenssanktion in Höhe von 500 bis 5 000 BGN verhängt. Eine Sanktion in Höhe der nicht berechneten Steuer, mindestens jedoch 500 BGN, wird gegen eine Person verhängt, die die Mehrwertsteuer wegen fehlender rechtzeitiger Registrierung nicht berechnet hat, obwohl sie hierzu verpflichtet war.
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