Durch den Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter landwirtschaftliche Flächen und/oder unbewegliche und bewegliche Sachen zur landwirtschaftlichen Erzeugung zum vorübergehenden Gebrauch gegen einen bestimmten Pachtzins.
Die Mindestlaufzeit des Pachtvertrags beträgt fünf Wirtschaftsjahre. Unter „Wirtschaftsjahr“ ist der Zeitraum vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis zum 1. Oktober des folgenden Jahres zu verstehen.
Eine Höchstlaufzeit des Vertrags ist nicht vorgesehen; ein Pachtvertrag kann auch auf Lebenszeit geschlossen werden.
Ist im Vertrag die Laufzeit nicht bestimmt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch für fünf Wirtschaftsjahre.
Abschluss und Änderung des Pachtvertrags
Der Pachtvertrag wird von dem Eigentümer der Fläche oder von dem Miteigentümer geschlossen, der mehr als 50 % der ideellen Anteile an dem jeweiligen Grundstück hält. Ebenso kann eine Person den Vertrag schließen, die von Miteigentümern, die gemeinsam mit ihr mehr als 50 % der ideellen Anteile halten, mit notariell beglaubigter Vollmacht bevollmächtigt wurde.
Pachtverträge sowie deren Änderung oder Beendigung bedürfen der Schriftform und der notariellen Beglaubigung der Unterschriften, die gleichzeitig vorzunehmen ist. Dies ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags; wird sie nicht eingehalten, so entfaltet der Vertrag keine rechtliche Wirkung.
Wesentlicher Bestandteil des Vertrags sind die Lagepläne der zum Gebrauch überlassenen landwirtschaftlichen Grundstücke. Diese Lagepläne werden von den Ämtern für Geodäsie, Kartographie und Kataster ausgestellt oder von dem kommunalen Landwirtschaftsamt, wenn keine in Kraft getretenen Katasterkarten und -register vorliegen.
Die Pachtverträge und ihre Änderungen werden bei den Eintragungsämtern eingetragen und bei dem zuständigen kommunalen Landwirtschaftsamt registriert. Der eintragungspflichtigen Urkunde sind zwingend auch die Lagepläne der Grundstücke beizufügen.
Die Nachträge zur Änderung des Pachtvertrags, einschließlich derjenigen über die Verlängerung seiner Laufzeit, bedürfen ebenfalls der notariellen Beglaubigung der Unterschriften der Parteien, die gleichzeitig vorzunehmen ist. Diese Vereinbarungen unterliegen der Eintragung bei den Eintragungsämtern und im Register des zuständigen kommunalen Landwirtschaftsamts. Ein Vorschlag zur Verlängerung der Vertragslaufzeit kann spätestens bis zum Ende des neunten Monats desjenigen Wirtschaftsjahres unterbreitet werden, das der Beendigung des Pachtvertrags vorausgeht.
Rechte und Pflichten der Parteien
Der Verpächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand in einem Zustand zu übergeben, der dem vereinbarten Gebrauch entspricht, und ihn während der gesamten Vertragslaufzeit in diesem Zustand zu erhalten. Bei der Unterzeichnung des Vertrags wird zudem ein Verzeichnis der Grundstücke erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird und später nicht mehr angefochten werden kann.
Wurde der Vertragsgegenstand nicht in einem geeigneten Zustand übergeben, so hat der Pächter das Recht, Nachbesserungen zu verlangen oder sie auf Kosten des Verpächters selbst vorzunehmen oder auch den Vertrag zu beenden.
Die laufende Instandhaltung des Gegenstands obliegt dem Pächter; er trägt die Kosten für die Instandhaltung der Anlagen, der Wege, der Kanäle und der sonstigen Bestandteile des Grundstücks sowie für die Versicherung der Sachen.
Pachtzins
Der Pachtzins kann in Geld und/oder in landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichtet werden. Ist der Zahlungstermin nicht bestimmt, so ist der Pachtzins am ersten Werktag nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu entrichten. Erfolgt die Zahlung in Zeitabschnitten, so hat der Pächter sie am ersten Werktag nach dem Ende des jeweiligen Zeitabschnitts zu leisten.
Die Höhe des Pachtzinses wird auf der Grundlage der marktüblichen Bodenrente oder des Mietpreises bestimmt, der die jährlichen Abschreibungen und die Zinsen auf das eingesetzte Kapital umfasst.
Unterverpachtung
Der Pächter darf den Gegenstand nur dann unterverpachten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der Unterpachtvertrag unterliegt der notariellen Beglaubigung und der Eintragung bei dem Eintragungsamt und dem kommunalen Landwirtschaftsamt.
Beendigung des Vertrags
Der Pachtvertrag kann durch Ablauf der Laufzeit, durch gegenseitiges Einvernehmen, wegen Nichterfüllung oder durch einseitige Kündigung beendet werden. Wurde er ohne Laufzeit geschlossen, so kann er nach Ablauf des vierten Jahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Wirtschaftsjahren beendet werden.
Die Beendigung unterliegt der Eintragung bei dem Eintragungsamt und der Registrierung bei dem zuständigen kommunalen Landwirtschaftsamt.
Erfüllt der Pächter seine Pflichten nicht, so ist der Verpächter berechtigt, den Vertrag zu beenden, insbesondere wenn der Pachtzins um mehr als drei Monate verzögert wird.
Sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Erstellung, Änderung oder Beendigung eines Pachtvertrags benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter Tel.: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

