Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Recht auf „Vergessenwerden“ – d. h. die Entfernung von Informationen, die eine bestimmte Person betreffen, aus den Ergebnissen der Internet-Suchmaschinen – nur im Hoheitsgebiet der EU Anwendung findet.
Im Urteil in der Rechtssache C-507/17 gegen Google LLC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine, der einem von einer betroffenen Person gestellten oder von einer Regulierungs- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats angeordneten Antrag auf Entfernung von Ergebnissen stattgibt, nicht verpflichtet ist, diese Entfernung auf sämtliche internationalen Versionen der Suchmaschine zu erstrecken.
Anlass des Verfahrens war eine gegen Google Inc. verhängte Geldbuße in Höhe von 100 000 EUR. Das Unternehmen wurde sanktioniert, weil es sich geweigert hatte, die streitigen Ergebnisse aus allen Erweiterungen seiner Domains zu entfernen. Google machte geltend, dass das Recht auf Vergessenwerden keine unbedingte weltweite Entfernung von Links umfasse.
Der Gerichtshof entscheidet, dass das Unionsrecht die Rechte der betroffenen Personen nicht über das Hoheitsgebiet der Union hinaus erstreckt. Ein Betreiber wie Google kann daher nicht verpflichtet werden, Suchergebnisse auch in denjenigen nationalen Versionen der Suchmaschine zu entfernen, die nicht für die EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind.
Umfang der Entfernung in den Mitgliedstaaten
Innerhalb der EU haben die Betreiber von Suchmaschinen die den Mitgliedstaaten entsprechenden Ergebnisse zu löschen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die den Zugang der Nutzer zu den betreffenden Hyperlinks über Versionen der Suchmaschine außerhalb der EU verhindern oder erheblich einschränken. Die Maßnahmen müssen hinreichend wirksam sein, um die Internetnutzer in der EU davon abzuhalten oder es ihnen zumindest ernsthaft zu erschweren, die unerwünschten Informationen über die Suchmaschine im globalen Zusammenhang aufzufinden.
Die EU-Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht Pflichten zur Entfernung der Informationen in weltweitem Umfang auferlegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht allgemein anerkannt ist und dass die verschiedenen Staaten außerhalb der EU unterschiedliche Ansätze verfolgen. Das Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen ist unterschiedlich ausgestaltet; deshalb beurteilt jedes Land die Bedeutung der personenbezogenen Daten nach seinen eigenen rechtlichen Maßstäben.
Wenn es um sensible Daten geht
Im Urteil in der Rechtssache C-136/17 entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine, der einen Antrag auf Entfernung eines Ergebnisses mit sensiblen Daten erhält, den konkreten Einzelfall zu würdigen hat. Über die Entfernung ist unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Privatleben und in das Recht der betroffenen Person auf Datenschutz gegenüber dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu diesen Informationen zu entscheiden.
Bei Daten, die die Person selbst öffentlich gemacht hat, kann die Suchmaschine die Entfernung verweigern, sofern die Verarbeitung der Daten rechtmäßig ist und die Person keinen Rechtsgrund für einen Widerspruch hat. In diesem Fall ist die Verweigerung zulässig, wenn sämtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eingehalten sind und die betreffende Person auf dieser Grundlage keinen Widerspruch erheben kann.
Entfernung von Daten über Gerichtsverfahren
Bei einem Antrag auf Entfernung von Ergebnissen, die Informationen über ein Gerichtsverfahren mit personenbezogenen Daten enthalten, beurteilt der Betreiber der Suchmaschine, ob dem Antrag stattzugeben ist. Beziehen sich die gerichtlichen Informationen auf ein früheres Stadium des Verfahrens und geben sie den aktuellen Stand nicht wieder, so ist dem Antrag auf Entfernung stattzugeben. Die Beurteilung stützt sich auf folgende Umstände:
- Art und Schwere der Zuwiderhandlung,
- Verlauf des Gerichtsverfahrens und dessen Ausgang,
- die verstrichene Zeit,
- die Rolle der Person in der Öffentlichkeit,
- das Interesse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt des Antrags,
- Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung.
Aktualisierung der Ergebnisse bei Verweigerung der Entfernung
Verweigert der Betreiber die Entfernung, so ist er gleichwohl verpflichtet, bei Eingang des Antrags die Ergebnisse zu aktualisieren, damit die Nutzer zutreffende und der aktuellen Rechtslage entsprechende Informationen erhalten. Dies erfordert, dass die Links, die die neuen Umstände wiedergeben, an erster Stelle in der Ergebnisliste erscheinen, sodass der Nutzer über die neuesten Informationen zu dem Thema unterrichtet wird.
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