Die Verwaltung des Wohnungseigentums kann durch eine Eigentümervereinigung (Сдружение на собствениците) organisiert werden. Eine solche Vereinigung wird häufig gegründet, um sich um Mittel aus verschiedenen Förderprogrammen der europäischen Fonds oder des Staats- und Gemeindehaushalts bewerben zu können. In großer Zahl wurden derartige Vereinigungen während der Projekte zur energetischen Sanierung von Plattenbauten und sonstigen Wohngebäuden sowie für geschlossene Wohnkomplexe eingetragen.
Die Eigentümervereinigung stellt eine selbständige juristische Person dar und ist in ein besonderes öffentliches Register der Eigentümervereinigungen in Gebäuden mit Wohnungseigentum einzutragen. Darüber hinaus ist die Vereinigung auch im Register BULSTAT zu registrieren.
Die Vereinigung kann einen oder mehrere Eingänge eines Gebäudes umfassen, ebenso mehrere im Wohnungseigentum stehende Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet wurden.
Zu den Organen der Vereinigung gehören die Eigentümerversammlung, der Verwaltungsrat (oder der Verwalter) und der Kontrollrat (oder der Kontrolleur). Im Verkehr mit der Gemeinde und mit Dritten wird die Vereinigung durch den Verwaltungsrat (oder den Verwalter) vertreten.
Gründung einer Eigentümervereinigung
Für die Gründung einer Vereinigung ist die Beteiligung von Eigentümern erforderlich, die mindestens 67 % der ideellen Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen des Wohnungseigentums besitzen.
Jeder Eigentümer im Gebäude kann die Einberufung einer Gründungsversammlung verlangen und einen Entwurf der Vereinbarung über die Gründung der Vereinigung vorschlagen.
Die Gründungsversammlung wird durch eine Einladung einberufen, die an einer sichtbaren und allgemein zugänglichen Stelle im Gebäude anzubringen ist. In der Einladung sind die Tagesordnung, der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versammlung anzugeben; ihr ist der Entwurf der Vereinbarung über die Gründung der Vereinigung beizufügen.
In der Gründungsversammlung haben die Wohnungseigentümer:
- den Beschluss über die Gründung der Vereinigung zu fassen.
- die Bezeichnung der Vereinigung festzulegen, die den Namen des Ortes und die vollständige Verwaltungsanschrift, in Städten mit Stadtbezirksgliederung auch den Namen des Stadtbezirks, zu enthalten hat.
- die Vereinbarung über die Gründung der Vereinigung anzunehmen.
- einen Verwaltungsrat (oder einen Verwalter) und einen Kontrollrat (oder einen Kontrolleur) zu wählen.
Wird die Vereinigung zu dem konkreten Zweck der Teilnahme an einem bestimmten Förderprogramm gegründet, so kann die Gründungsversammlung eine Dauer ihres Bestehens festlegen.
Die Vereinbarung über die Gründung der Vereinigung muss enthalten:
- Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung.
- Gegenstand der Tätigkeit.
- Verfahren der Beschlussfassung.
- Zusammensetzung, Amtszeit und Arbeitsorganisation des Verwaltungsrats und des Kontrollrats.
- Sonstige zwischen den Eigentümern vereinbarte Bedingungen.
Das Protokoll der Gründungsversammlung und die angenommene Vereinbarung sind von allen Mitgliedern oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen.
Registrierung der Eigentümervereinigung
Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Gründungsversammlung hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats (oder der Verwalter) den Antrag auf Eintragung der Vereinigung in das öffentliche Register der Gemeinde zu stellen.
Dem Antrag auf Registrierung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Verzeichnis der an der Vereinigung beteiligten Eigentümer mit ihren Namen und ihren Anschriften im Gebäude.
- Protokoll der Gründungsversammlung.
- Einladung zur Durchführung der Gründungsversammlung.
- Protokoll über den Aushang der Einladung.
- Vereinbarung über die Gründung der Vereinigung.
- Notariell beglaubigte Unterschriftsproben der Personen, die die Vereinigung vertreten.
Die Registrierung im öffentlichen Register der Gemeinde ist gebührenfrei. Nach der Eintragung stellt die Gemeinde eine Bescheinigung über die Registrierung der Vereinigung aus.
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung hat der Verwaltungsrat (oder der Verwalter) den Antrag auf Registrierung im Register BULSTAT zu stellen. Die Gebühr für die Eintragung in das Register beträgt 10 BGN.
Wenn Sie eine Eigentümervereinigung registrieren möchten, können wir die erforderlichen Unterlagen erstellen und das Registrierungsverfahren vollständig an Ihrer Stelle durchführen, unabhängig davon, wo in Bulgarien sich Ihr Gebäude befindet. Sie können Ihre Anfrage per E-Mail an [email protected] senden, wobei Sie bitte eine Telefonnummer angeben, unter der wir Sie erreichen können; Sie können uns auch telefonisch unter 0887550706 anrufen oder eine Anfrage unmittelbar hier senden.

