Eine Tätigkeit als Reiseveranstalter und/oder als Reisevermittler (Reisebüro) dürfen nur Personen ausüben, die ein besonderes Registrierungsverfahren durchlaufen haben und in das Register der Reiseveranstalter und Reisevermittler eingetragen sind.

Möglichkeiten der Registrierung

Die Registrierung kann beantragt werden:

  • Nur für die Tätigkeit als Reiseveranstalter.
  • Nur für die Tätigkeit als Reisebüro.
  • Für beide Tätigkeiten zugleich.

Diese Tätigkeiten dürfen ausschließlich von Kaufleuten ausgeübt werden. Zu diesem Zweck wird am häufigsten eine EOOD registriert oder eine OOD. Ein bestimmtes Mindestkapital der Gesellschaft ist nicht vorgeschrieben, doch muss der Gegenstand der Tätigkeit entsprechend den Anforderungen beschrieben werden. Dieselbe Gesellschaft darf auch eine andere wirtschaftliche bzw. Handelstätigkeit ausüben; die für die Tätigkeit als Reiseveranstalter und/oder als Reisevermittler genutzten Räume müssen jedoch von denjenigen für andere Tätigkeiten getrennt sein. In diesen Räumen dürfen ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Angebot von touristischen Haupt- und Zusatzleistungen zusammenhängen.

Anforderungen an die Räume und das Personal

Gesellschaften, die eine Tätigkeit als Reiseveranstalter und/oder als Reisevermittler ausüben wollen, müssen verfügen über:

  • Räume (ein Büro) und/oder eine Online-Plattform für die Ausübung der Tätigkeit.
  • Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Sprachqualifikation, einschließlich Führungspersonal mit obligatorischer Berufserfahrung.

Die Räume müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie müssen sich im Erdgeschoss oder im ersten Obergeschoss eines Wohn- oder Bürogebäudes befinden.
  • Sie müssen über einen abgegrenzten Bereich für die Kunden sowie über Arbeitsplätze verfügen.
  • Sie müssen mit geeigneter Bürotechnik ausgestattet sein.

Ein Büro ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit ausschließlich online ausgeübt wird.

Versicherung „Haftpflicht des Reiseveranstalters“

Für Reiseveranstalter ist der Abschluss einer Versicherung „Haftpflicht des Reiseveranstalters“ zwingend vorgeschrieben.

Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten

Die Gesellschaft darf keine durch einen bestandskräftigen Akt festgestellten Verbindlichkeiten aus Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich der darauf entfallenden Zinsen haben.


Registrierungsverfahren

Zur Erlangung der Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Reisebüro oder als Reiseveranstalter ist beim Ministerium für Tourismus eine Antrag-Erklärung nach amtlichem Muster einzureichen.

Begleitunterlagen

Der Antrag-Erklärung sind beizufügen:

  1. Erklärungen zu den Umständen nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 – 3 des Tourismusgesetzes:
    • Sie werden von der natürlichen Person als Eigentümer, von den Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane sowie von den Personen mit Leitungsfunktionen abgegeben.
  2. Kopie des Eigentumsnachweises über die Räume:
    • Mietvertrag oder ein sonstiger Nachweis über das Nutzungsrecht.
    • Bei Online-Tätigkeit – ein Nachweis über das Eigentum an der Internetadresse.
  3. Kopie des Vorvertrags über die obligatorische Versicherung „Haftpflicht des Reiseveranstalters“.
  4. Ausdrückliche Vollmacht, sofern die Unterlagen von einem Bevollmächtigten eingereicht werden.
  5. Nachweis über die entrichtete Gebühr für die Prüfung der Unterlagen.

Es empfiehlt sich, auch Kopien der Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung, die Berufserfahrung und die Sprachqualifikation der Person beizufügen, die die Leitungsfunktionen wahrnimmt. Dies beugt Verzögerungen im Verfahren vor.


Prüfungsfristen

Die eingereichten Unterlagen werden innerhalb einer Frist von 14 Tagen geprüft. Liegt eine Unvollständigkeit oder eine sonstige Unregelmäßigkeit vor, so erhält der Antragsteller eine Frist von 14 Tagen zu deren Beseitigung.

Werden die Unterlagen gebilligt und die entsprechenden Gebühren entrichtet, so wird der Antragsteller in das Register der Reiseveranstalter und Reisevermittler eingetragen.


Staatliche Gebühren
Gebühren für die Prüfung des Antrags:
  • Für die Tätigkeit als Reiseveranstalter: 500 BGN
  • Für die Tätigkeit als Reisevermittler: 500 BGN
  • Für beide Tätigkeiten: 1000 BGN
Gebühren für die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung:
  • Für die Tätigkeit als Reiseveranstalter: 3000 BGN
  • Für die Tätigkeit als Reisevermittler: 1500 BGN
  • Für beide Tätigkeiten: 4500 BGN

Die Eintragungsgebühren sind bei Erhalt der Registrierungsbescheinigung zu entrichten. Zugleich ist eine Kopie des Vertrags über die obligatorische Versicherung „Haftpflicht des Reiseveranstalters“ vorzulegen.

Bei einer Registrierung für beide Tätigkeiten wird eine einzige Bescheinigung ausgestellt.

Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Registrierung eines Reisebüros und/oder eines Reiseveranstalters benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]