Ausländische Handelsgesellschaften können in Bulgarien eine wirtschaftliche Tätigkeit über die Registrierung einer Zweigniederlassung oder über die Gründung einer Tochtergesellschaft (meist einer Einpersonen-GmbH (EOOD)) ausüben. Die Registrierung einer Zweigniederlassung wird bevorzugt, da bei der Beendigung ihrer Tätigkeit kein Liquidationsverfahren durchgeführt werden muss. Die Zweigniederlassung gilt als Betriebsstätte in Bulgarien und ist nach bulgarischem Recht steuerpflichtig. Sie erhält einen eigenen einheitlichen Identifikationscode (ЕИК), kann mehrwertsteuerlich registriert werden und eine Handelstätigkeit ausüben.
Zahl der Zweigniederlassungen
Eine ausländische Handelsgesellschaft kann in Bulgarien eine unbegrenzte Zahl von Zweigniederlassungen registrieren. Gleichwohl darf in einem Ort nur eine Zweigniederlassung eröffnet werden; ausgenommen sind Banken und Versicherungsgesellschaften, die berechtigt sind, mehr als eine Zweigniederlassung im selben Ort zu registrieren.
Rechtsstellung der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist keine selbständige juristische Person, sondern stellt einen Teil des Handelsunternehmens der ausländischen Gesellschaft dar. Alle mit der Zweigniederlassung geschlossenen Verträge gelten als mit der Gesellschaft geschlossen, die sie errichtet hat. Die Zweigniederlassung verfügt jedoch über eine gewisse Selbständigkeit. Sie führt gesonderte Handelsbücher und erstellt eine eigene Bilanz. Ebenso können Streitigkeiten aus Verträgen, die von der Zweigniederlassung geschlossen wurden, sowohl vom Gericht am Sitz der Zweigniederlassung als auch vom Gericht am Sitz der Muttergesellschaft verhandelt werden.
Die Bezeichnung der Zweigniederlassung muss die Firma des ausländischen Kaufmanns mit dem Zusatz „Zweigniederlassung“ enthalten.
Gegenstand der Tätigkeit und Vertretung
Die Zweigniederlassung kann einen anderen Gegenstand der Tätigkeit haben als die Muttergesellschaft. Mit der Errichtung der Zweigniederlassung wird der Umfang der Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers festgelegt. Der Geschäftsführer kann mit umfassenden Befugnissen ausgestattet werden oder beschränkte Befugnisse haben, etwa als Handlungsbevollmächtigter oder als Prokurist. Die Befugnisse des Geschäftsführers sind durch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu dokumentieren.
Verfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister
Erforderliche Unterlagen:
- Anmeldung nach Muster А8.
- Bescheinigung über den aktuellen Stand der ausländischen juristischen Person oder ein sonstiger Nachweis über ihr Bestehen, über ihr Recht zur Ausübung einer Handelstätigkeit, über die Namen der sie vertretenden Personen und über die Art der Vertretung.
- Notariell beglaubigte Zustimmung und Unterschriftsprobe des Geschäftsführers der Zweigniederlassung.
- Beschluss des zuständigen Organs der ausländischen Gesellschaft über die Eröffnung der Zweigniederlassung.
- Lizenz oder Erlaubnis für die Tätigkeit, sofern diese aufgrund der Art der Tätigkeit der Zweigniederlassung erforderlich ist.
- Gründungsakt, Gesellschaftsvertrag oder Satzung der ausländischen Gesellschaft nebst allen aktuellen Änderungen.
- Abschrift des Gründungsakts oder der Satzung mit geschwärzten personenbezogenen Daten.
- Notariell beglaubigte Vollmacht für den Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
- Erklärung über die Richtigkeit der angemeldeten Umstände.
- Vollmacht für die Vorlage der Unterlagen.
- Zahlungsauftrag über die entrichtete staatliche Gebühr.
Erfordert der Gegenstand der Tätigkeit der Zweigniederlassung eine besondere Qualifikation oder Erlaubnis, so sind die entsprechenden Unterlagen wie Diplome, Zertifikate und andere beizufügen. Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen in Bulgarien übersetzt und legalisiert werden.
Staatliche Gebühren
Die staatliche Gebühr für die Registrierung einer Zweigniederlassung beträgt 170 BGN, wenn die Anmeldung auf elektronischem Wege durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird. In diesem Fall bedarf die Vollmacht des Rechtsanwalts keiner notariellen Beglaubigung. Werden die Unterlagen von einem anderen Bevollmächtigten eingereicht, so müssen die Vollmacht und die Anmeldung А8 notariell beglaubigt sein.
Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Registrierung einer Zweigniederlassung bulgarischer und ausländischer Handelsgesellschaften benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

