Einer der häufigsten Gründe für die Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung einer juristischen Person ohne Erwerbszweck (ЮЛНЦ) ist die Notwendigkeit, bei der Durchführung eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Tätigkeit unmittelbar mit der örtlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Jede juristische Person ohne Erwerbszweck, unabhängig davon, ob es sich um einen Verein, eine Stiftung oder eine Volkslesehalle handelt, kann eine Zweigniederlassung außerhalb des Ortes errichten, in dem ihr Sitz eingetragen ist. Damit die Zweigniederlassung rechtmäßig tätig sein kann, muss sie in das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck eingetragen werden, das von der Registeragentur geführt wird.

Rechtsstellung der Zweigniederlassung

Die Zahl der Zweigniederlassungen, die eine juristische Person ohne Erwerbszweck registrieren kann, ist nicht beschränkt. In einem Ort kann jedoch nur eine Zweigniederlassung derselben juristischen Person ohne Erwerbszweck errichtet werden.

Die Zweigniederlassung ist keine selbständige juristische Person ohne Erwerbszweck, sondern ein Teil der Organisation, die sie errichtet hat. Je nachdem, ob die juristische Person ohne Erwerbszweck als privatnützig oder als gemeinnützig registriert ist, muss auch die Tätigkeit der Zweigniederlassung dieser Rechtsstellung entsprechen. Das bedeutet: Ist die juristische Person als gemeinnützig registriert, so darf die Zweigniederlassung ausschließlich gemeinnützig tätig sein. Entsprechend folgt die Zweigniederlassung demselben Grundsatz, wenn die juristische Person ohne Erwerbszweck privatnützig ist.

Obwohl sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, verfügt die Zweigniederlassung über einen eigenen einheitlichen Identifikationscode (ЕИК), der es ihr ermöglicht, auch ein eigenes Bankkonto zu eröffnen.

Bezeichnung und Leitung der Zweigniederlassung

Die Bezeichnung der Zweigniederlassung muss zwingend die Bezeichnung der juristischen Person ohne Erwerbszweck, den Zusatz „Zweigniederlassung“ und den Ort, an dem sich ihr Sitz befinden wird, enthalten.

Bei der Errichtung einer Zweigniederlassung ist ferner der Umfang der Vertretungsmacht der Person festzulegen, die sie leiten wird. Dem Vertreter der Zweigniederlassung können umfassende Befugnisse zur Leitung und Vertretung eingeräumt werden oder solche, die auf bestimmte Handlungen beschränkt sind.

In allen Fällen ist unabhängig vom Umfang der eingeräumten Befugnisse dem Vertreter der Zweigniederlassung eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen. Darüber hinaus kann ein Vertrag über die Übertragung der Geschäftsführung der Zweigniederlassung geschlossen werden.

Alle Handlungen des Vertreters der Zweigniederlassung gelten als Handlungen im Namen und für Rechnung der Hauptorganisation (der „Mutter“), die die Zweigniederlassung errichtet hat.

Unterlagen für die Registrierung einer Zweigniederlassung einer juristischen Person ohne Erwerbszweck

Für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer juristischen Person ohne Erwerbszweck in das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Anmeldung nach Muster Б2;
  2. Notariell beglaubigte Zustimmung und Unterschriftsprobe der Person, die zum Vertreter der Zweigniederlassung bestimmt wurde;
  3. Protokoll der Mitgliederversammlung des Vereins oder Sitzungsprotokoll des Kuratoriums bzw. des Leitungs- oder obersten Organs der Stiftung einschließlich einer amtlichen Abschrift mit geschwärzten personenbezogenen Daten. Das Protokoll muss die Beschlüsse über die Errichtung der Zweigniederlassung und die Bestimmung des Vertreters enthalten;
  4. Einladungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins;
  5. Liste der bei der Versammlung anwesenden Personen einschließlich einer amtlichen Abschrift mit geschwärzten personenbezogenen Daten;
  6. Erklärung über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Umstände und der zur Bekanntmachung eingereichten Akte;
  7. Vollmacht für die Einreichung der Unterlagen;
  8. Zahlungsauftrag oder Einzahlungsbeleg über die entrichtete staatliche Gebühr.
Staatliche Gebühren und Anforderungen an die Einreichung der Unterlagen

Die staatliche Gebühr für die Registrierung einer Zweigniederlassung einer juristischen Person ohne Erwerbszweck beträgt 25 BGN, wenn die Anmeldung auf elektronischem Wege durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird.

Die Anwaltsvollmacht bedarf keiner notariellen Beglaubigung. Werden die Unterlagen von einem anderen Bevollmächtigten eingereicht, so müssen sowohl dessen Vollmacht als auch die Anmeldung Б2 zwingend notariell beglaubigt sein.

Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Registrierung einer Zweigniederlassung bulgarischer und ausländischer Handelsgesellschaften oder juristischer Personen ohne Erwerbszweck benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]