Das bulgarische Recht lässt zwei Varianten für die Sozialversicherung des Geschäftsführers einer EOOD oder OOD zu. Am häufigsten übernimmt der Alleininhaber des Kapitals oder der Gesellschafter mit dem größten Geschäftsanteil die Rolle des Geschäftsführers, doch kann diese Funktion auch von einem Dritten ausgeübt werden. Der Geschäftsführer kann entweder auf der Grundlage eines Vertrages über Geschäftsführung und Kontrolle (ДУК) oder als selbstversicherte Person versichert werden, wobei bei kleinen und mittleren Unternehmen in der Regel die zweite Variante bevorzugt wird.

Das Handelsgesetz sieht vor, dass die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft durch einen Vertrag über die Übertragung der Geschäftsführung geregelt werden; der Abschluss eines solchen Vertrages ist jedoch nicht zwingend.

Versicherung auf der Grundlage eines Vertrages über Geschäftsführung und Kontrolle (ДУК)

Ist ein Vertrag über Geschäftsführung und Kontrolle geschlossen und darin eine Vergütung für den Geschäftsführer vorgesehen, so wird der Vertrag für die Zwecke des Sozialversicherungsrechts wie ein Arbeitsvertrag behandelt. Der Geschäftsführer ist gegen sämtliche sozialen Risiken versichert, namentlich gegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit. Für die nach dem 31.12.1959 Geborenen werden zudem Beiträge zur zusätzlichen obligatorischen Rentenversicherung sowie Krankenversicherungsbeiträge entrichtet.

Auch wenn die Vergütung im Vertrag nicht angegeben ist, kann sie durch eine Zusatzvereinbarung oder durch Beschluss des Alleininhabers des Kapitals bzw. der Gesellschafterversammlung festgelegt werden. Auch in diesem Fall entsteht die Pflicht, den Geschäftsführer gegen sämtliche Risiken zu versichern sowie die obligatorischen Renten- und Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Beiträge sind auf die berechnete Vergütung geschuldet, einschließlich einer nicht berechneten, aber geschuldeten Vergütung, die in der Buchhaltung der Gesellschaft ausgewiesen sein muss. Liegt die Vergütung unter dem beitragspflichtigen Mindesteinkommen, das für die Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft und für die jeweilige Berufsgruppe festgelegt ist, so sind die Beiträge auf dieses Mindesteinkommen geschuldet. Für die Geschäftsführer sind die Mindestbeitragsschwellen in der Spalte „Führungskräfte“ nach der Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (КИД-2008) ausgewiesen. Das höchste monatliche beitragspflichtige Einkommen beträgt 3000 BGN (Stand 2019).

Die Versicherungsbeiträge werden zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer aufgeteilt; der Beitrag zum Fonds „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ geht dagegen vollständig zulasten der Gesellschaft.

Versicherung als selbstversicherte Person

Fehlt ein Geschäftsführungsvertrag oder ist in dem Vertrag keine Vergütung festgelegt, so versichert sich der Geschäftsführer als selbstversicherte Person; in diesem Fall gehen die Beiträge zu seinen Lasten und der Gesellschaft entsteht hierfür kein Aufwand.

Bei der Selbstversicherung entrichtet der Geschäftsführer zwingend Beiträge für Invalidität, Alter und Tod sowie Krankenversicherungsbeiträge. Auf eigenen Wunsch kann er die Versicherung gegen allgemeine Krankheit und Mutterschaft hinzunehmen, um Krankengeld in Anspruch nehmen zu können.

Die Beiträge werden auf ein gewähltes monatliches Einkommen entrichtet, das zwischen dem beitragspflichtigen Mindest- und Höchsteinkommen für das jeweilige Jahr liegen muss. Mit Stand 2024 beträgt das beitragspflichtige Mindesteinkommen für die selbstversicherten Personen 933 BGN und das Höchsteinkommen 3750 BGN.

Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit reicht der Geschäftsführer bei der Territorialdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (НАП) eine Erklärung über die Registrierung als selbstversicherte Person ein. Bei der Selbstversicherung fallen die Beiträge niedriger aus, und das beitragspflichtige Mindesteinkommen liegt unter der Mindestbeitragsschwelle für die jeweilige Wirtschaftstätigkeit und Qualifikationsgruppe. Nachteilig ist, dass diese Beiträge nicht als Aufwand der Gesellschaft anerkannt werden und den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern.

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