Mit der Stellungnahme Ausg.-Nr. 33-00-165#1 vom 09.06.2022 hat die Nationale Einnahmenagentur (НАП) wesentliche Änderungen im Ansatz zur steuerlichen Behandlung der Vorabausschüttung von Dividenden durch Handelsgesellschaften eingeführt. Die vorgenommene Änderung berücksichtigt auch die aktuelle Rechtsprechung in Steuersachen und gibt die bisherige Auslegung auf, nach der die Vorabausschüttung von Dividenden als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wurde.
Erläuterung des Wesens der Vorabausschüttung von Dividenden
Die Nationale Einnahmenagentur qualifiziert die Vorabausschüttung des laufenden Gewinns (vor Abschluss des Geschäftsjahres) als Dividendenausschüttung im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. „а“ und „б“ der Ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (ЗКПО) sowie des § 1 Nr. 5 Buchst. „а“ und „б“ der Ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ЗДДФЛ). Dies gilt in den Fällen, in denen für das Jahr ein bilanzieller Reingewinn ausgewiesen wird, der dem vorab ausgeschütteten Betrag entspricht oder diesen übersteigt.
Übliche Praxis bei der Gewinnausschüttung
Grundsätzlich erfolgt die Gewinnausschüttung nach Abschluss des Geschäfts- und des Steuerjahres, wenn die genaue Höhe des Gewinns nach Besteuerung feststeht. Erst danach werden Dividenden an die Gesellschafter oder Aktionäre ausgezahlt.
Praxis der Vorabausschüttung
In bestimmten Fällen kann der Alleininhaber des Kapitals oder die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung (bei der GmbH (OOD) und der Aktiengesellschaft (AD)) auf der Grundlage der laufenden Finanzergebnisse und noch vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Beschluss über die Vorabausschüttung einer Dividende fassen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 1304 vom 11.02.2022 in der Verwaltungssache Nr. 5699/2021 entschieden, dass kein gesetzliches Verbot besteht, einen solchen Beschluss zu fassen, sofern dieser durch eine begründete Prognose des Jahresgewinns gestützt wird, die eine Dividendenausschüttung zulässt.
Voraussetzungen für die Vorabausschüttung von Dividenden
Nach der Stellungnahme der Nationalen Einnahmenagentur umfassen die wesentlichen Anforderungen an eine Vorabausschüttung von Dividenden:
- einen Beschluss der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung (ОС) der Gesellschafter/Aktionäre über die Vorabausschüttung;
- eine begründete Prognose des erwarteten bilanziellen Reingewinns auf Jahresbasis;
- Nachweise, die die Prognose stützen und einen Prüfpfad für den Beschluss der ОС schaffen.
Folgen bei nicht erzieltem Gewinn
Stellt sich im Ergebnis heraus, dass der vorab ausgeschüttete Betrag höher ist als der tatsächliche Reingewinn des Jahres, so stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 1 Nr. 5 der Ergänzenden Bestimmungen des ЗКПО und § 1 Nr. 8 der Ergänzenden Bestimmungen des ЗДДФЛ dar. Diese Regel bezieht sich jedoch nur auf denjenigen Teil, der die Höhe des im Jahr erzielten und zur Ausschüttung bestimmten Reingewinns übersteigt. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die Erstattung der auf den vorab ausgeschütteten Betrag bereits entrichteten Steuer zu beantragen, so ist im Beschluss der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung oder im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung ausdrücklich festzulegen, dass der Gesellschafter oder Aktionär verpflichtet ist, den übersteigenden Betrag an die Gesellschaft zurückzuzahlen; diese Rückzahlung muss zudem tatsächlich erfolgen.
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