Im Jahr 2018 werden die Unternehmen und die selbstversicherten Personen, die Immobilien für ihre Tätigkeit anmieten, verpflichtet sein, die Steuer auf die Mieteinkünfte, die ihre Vermieter erzielen, im Voraus abzuführen. Bislang oblag diese Verpflichtung den natürlichen Personen als Vermieter.

Mit den bereits in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ЗДДФЛ) sind die Unternehmen verpflichtet, 10 % des an die Vermieter ausgezahlten Mietbetrags einzubehalten und im Voraus abzuführen. Die Höhe der Steuervorauszahlung wird ermittelt, indem vom Mietbetrag 10 % gesetzlich anerkannte Aufwendungen abgezogen und der verbleibende Betrag mit dem Steuersatz von 10 % multipliziert wird. Nach der Einbehaltung der Steuer hat das Unternehmen bzw. die selbstversicherte Person dem Vermieter eine Abrechnung über die ausgezahlten Beträge (сметка за изплатени суми) sowie eine Bescheinigung (служебна бележка) über die ausgezahlten Einkünfte und die einbehaltene Steuer auszuhändigen.

Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. Tag des Monats abzuführen, der auf den Monat der Einbehaltung folgt.