Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 muss wegen der Einführung des Euro als offizielle Währungseinheit in Bulgarien das Kapital der als Kapitalgesellschaften ausgestalteten Handelsgesellschaften – EOOD, OOD, EAD, AD, KDA, EDPK und DPK – auf Euro umgestellt werden.
WICHTIG!!! Ab dem 1. Januar 2026 wird die Registeragentur das im Handelsregister eingetragene Kapital der Gesellschaften sowie den Nennwert einer Aktie von Amts wegen ändern.
Diese Änderung von Amts wegen erfasst jedoch nicht die Geschäftsanteile der Gesellschafter einer OOD, weil bei deren Bestimmung die Regeln zur Wahrung des vor der Währungsumstellung bestehenden Beteiligungsverhältnisses zu beachten sind. Von Amts wegen wird auch das Kapital der EDPK und der DPK nicht geändert, da dieses nicht im Handelsregister eingetragen wird.
WICHTIG!!! Bis zum 31. Dezember 2026 haben die Gesellschaften ihre Satzungen, Gesellschaftsverträge oder Gründungsakte an die vorgenommene Währungsumstellung anzupassen und im Handelsregister offenzulegen.
Die Umrechnung ist zum amtlichen Wechselkurs von 1,95583 BGN für 1 EUR vorzunehmen.
Bei der Umstellung des Kapitals, der Geschäftsanteile und der Aktien ist zwingend auch die Rundungsregel des Artikels 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des Euro in der Republik Bulgarien (ЗВЕРБ) anzuwenden. Nach dieser Regel wird der nach der Umrechnung erhaltene Betrag anhand des Wertes der dritten Nachkommastelle auf die zweite Nachkommastelle gerundet, und zwar wie folgt:
- ist die dritte Nachkommastelle kleiner als fünf, so bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert;
- ist die dritte Nachkommastelle gleich fünf oder größer als fünf, so wird die zweite Nachkommastelle um eine Einheit erhöht.
Umstellung des Kapitals und der Geschäftsanteile bei EOOD und OOD
Bei der EOOD und der OOD erfolgt die Umstellung des Kapitals von BGN auf EUR durch Division des in BGN eingetragenen Kapitals durch den vollständigen Zahlenwert des amtlichen Wechselkurses, nämlich 1,95583 BGN. Das erhaltene Ergebnis wird nach der oben dargestellten Regel gerundet.
Die Höhe des Geschäftsanteils jedes Gesellschafters am Kapital wird bestimmt, indem das umgestellte Kapital unter den Gesellschaftern in demselben Verhältnis verteilt wird, in dem sie vor dem Übergang zum Euro am Kapital beteiligt waren.
Entspricht die Gesamtsumme der umgestellten Geschäftsanteile dem von Amts wegen umgestellten und im Handelsregister eingetragenen Kapital, so hat die Gesellschaft bei der Registeragentur eine vom Geschäftsführer beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder des Gründungsakts einzureichen, in der die Höhe des Kapitals und die Höhe der Geschäftsanteile bereits in EUR angegeben sind.
WICHTIG!!! Für die Offenlegung einer Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder des Gründungsakts im Handelsregister ist keine Staatsgebühr zu entrichten.
Dieses Dokument kann sowohl mit einem gesonderten Antrag Formular Г1 als auch zusammen mit dem ersten im Jahr 2026 eingereichten Antrag auf Eintragung, Löschung oder Offenlegung eingereicht werden.
Es ist jedoch möglich, dass der Gesamtwert der umgestellten Geschäftsanteile nicht mit dem von Amts wegen umgestellten Kapitalbetrag übereinstimmt. Dies ist ein Fall, der verhältnismäßig häufig auftreten kann, insbesondere bei der OOD. In einem solchen Fall ist eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, die darüber beschließt, ob das Kapital geändert wird. Das ЗВЕРБ lässt eine Änderung von bis zu 5 % des eingetragenen Kapitals zu, wenn dies erforderlich ist, um das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter zu wahren. In diesen Fällen finden die strengeren Verfahren, die für die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals einer OOD vorgesehen sind, keine Anwendung. Die Änderung erfolgt nach dem Verfahren zur Änderung des Gesellschaftsvertrags. Diese Erleichterung ist nur anwendbar, wenn die Kapitaländerung 5 % nicht übersteigt.
WICHTIG!!! In diesem Fall wird der Antrag Formular А4 eingereicht, und eine Staatsgebühr ist nicht zu entrichten.
Wünschen der Alleingesellschafter oder die Gesellschafter, das Kapital und die Geschäftsanteile auf ganze Zahlen zu runden, so hat auch dies nach dem Verfahren zur Änderung des Gründungsakts oder des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen, sofern sich die Änderung im Rahmen von bis zu 5 % hält.
Beispiel Nr. 1:
Eine OOD mit einem Kapital von 1.000 BGN, aufgeteilt in 2 Geschäftsanteile zu je 500 BGN, bei zwei Gesellschaftern mit je 1 Geschäftsanteil, also mit einer Beteiligung von je 50 % am Kapital.
Kapital 1.000 BGN = 1000 ÷ 1,95583 = 511,2918811962185 EUR = 511,29 EUR.
Kapital 511,29 EUR ÷ 2 Geschäftsanteile = 255,645 EUR = 255,65 EUR je Geschäftsanteil.
Geschäftsanteil 255,65 EUR × 2 Geschäftsanteile = 511,30 EUR Gesamtkapital.
Da die Summe der Geschäftsanteile das umgestellte Kapital um 0,01 EUR übersteigt, ist das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nicht mehr gewahrt und eine Änderung des Kapitals wird erforderlich.
Beispiel Nr. 2:
Eine OOD mit einem Kapital von 5.000 BGN, aufgeteilt in 500 Geschäftsanteile zu je 10 BGN, verteilt auf drei Gesellschafter wie folgt:
- Gesellschafter 1 – 250 Geschäftsanteile
- Gesellschafter 2 – 125 Geschäftsanteile
- Gesellschafter 3 – 125 Geschäftsanteile
Währungsumstellung:
Geschäftsanteil = 10 BGN ÷ 1,95583 = 5,11292 EUR = 5,11 EUR
Gesellschafter 1 = 250 Geschäftsanteile × 5,11 EUR = 1.277,50 EUR
Gesellschafter 2 = 125 Geschäftsanteile × 5,11 EUR = 638,75 EUR
Gesellschafter 3 = 125 Geschäftsanteile × 5,11 EUR = 638,75 EUR
Kapital in EUR = 1.277,50 EUR + 638,75 EUR + 638,75 EUR = 2.555 EUR
Kapital in EUR = 5.000 BGN ÷ 1,95583 = 2.556,45940 EUR = 2.556,46 EUR
Da sich bei der Währungsumstellung eine Differenz von 1,46 EUR ergibt, ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über eine Änderung des Kapitals beschließt.
Umstellung des Kapitals bei EAD, AD und KDA
Bei der EAD, der AD und der KDA wird zunächst der Nennwert einer Aktie von BGN auf EUR umgestellt. Anschließend wird der erhaltene Nennwert in EUR mit der Gesamtzahl der Aktien multipliziert, um das Kapital in EUR zu bilden.
Beispiel:
Eine EAD, AD oder KDA mit einem Kapital von 50.000 BGN, aufgeteilt in 50.000 Aktien mit einem Nennwert von je 1 BGN.
Nennwert 1 Aktie in EUR = 1 BGN ÷ 1,95583 = 0,511291881 EUR = 0,51 EUR.
Grundkapital in EUR = 50.000 Aktien × 0,51 EUR = 25.500 EUR.
Kapital 50.000 BGN = 50.000 ÷ 1,95583 = 25.564,5941 EUR = 25.564,59 EUR.
Bei dieser Währungsumstellung entsteht eine Kursdifferenz in Höhe von 64,59 EUR. Sie ist buchhalterisch als nicht verteilter Gewinn oder als nicht gedeckter Verlust aus Vorjahren zu erfassen.
Alle EAD, AD und KDA müssen zur Offenlegung im Handelsregister eine von der sie vertretenden Person oder den sie vertretenden Personen beglaubigte Abschrift der Satzung einreichen, in der das Kapital und der Nennwert der Aktien bereits in EUR ausgewiesen sind.
WICHTIG!!! Für die Offenlegung der Abschrift der Satzung im Handelsregister ist keine Staatsgebühr zu entrichten.
Sie kann mit einem gesonderten Antrag Formular Г1 oder А5 eingereicht werden. Die Einreichung hat spätestens zusammen mit dem ersten Antrag auf Eintragung, Löschung oder Offenlegung im Handelsregister für das Jahr 2026 zu erfolgen.
Umstellung des Kapitals bei EDPK und DPK
Im ЗВЕРБ fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Umstellung des Kapitals und der Geschäftsanteile bei EDPK und DPK. Ungeachtet dessen wird das Kapital auch bei diesen Gesellschaften auf Euro umzustellen sein.
Sind die Höhe des Kapitals und die Höhe der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag ausgewiesen, so ist auch eine Abschrift dieses Vertrags im Handelsregister offenzulegen.
Wenn Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung bei der Umstellung des Kapitals Ihres Unternehmens auf Euro und bei der Eintragung der Änderungen im Handelsregister benötigen, wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

