Verschlechterte Beziehungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten sowie der Verlust des Vertrauens führen häufig zum Widerruf einer Vollmacht. Bei der Erteilung einer Vollmacht unterschätzen die Bürger mitunter die Möglichkeit künftiger Konflikte mit dem Bevollmächtigten. Um Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, den Wortlaut der Vollmacht sorgfältig zu formulieren, eine Befristung ihrer Gültigkeit anzugeben und ähnliche Vorkehrungen zu treffen.

Der Vollmachtgeber kann die erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Damit der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten rechtliche Wirkung entfaltet, muss dieser darüber unterrichtet werden.

Der Widerruf der Vollmacht hat in derselben Form zu erfolgen, in der sie ursprünglich erteilt wurde. Der Bevollmächtigte kann persönlich unterrichtet werden und das Original der Vollmacht zurückgeben. Bei verschlechterten Beziehungen wird üblicherweise eine notarielle Aufforderung übersandt, mit der der Bevollmächtigte über den Widerruf unterrichtet wird. Es ist ferner empfehlenswert, dass der Vollmachtgeber Mitteilungen an alle Personen übersendet, gegenüber denen der Bevollmächtigte ihn vertreten kann, um etwaige Handlungen seinerseits zu verhindern.

Generalvollmachten und ausdrückliche Vollmachten

Einen besonderen Fall bilden die General- oder die ausdrücklichen Vollmachten, die es dem Bevollmächtigten gestatten, über Immobilien zu verfügen, dingliche Rechte an ihnen zu bestellen oder sie mit Lasten zu belegen. Das Gesetz verlangt bei solchen Vollmachten die notarielle Beglaubigung der Unterschrift und des Inhalts, die gleichzeitig vorzunehmen ist. Auch Vollmachten zur Vorlage bei Banken müssen notariell beglaubigt und in das von der Notarkammer geführte elektronische Register „Единство“ („Einheit“) eingetragen werden. Um sich gegen unredliche Handlungen des Bevollmächtigten abzusichern, haben die Vollmachtgeber diese Vollmachten vor einem Notar zu widerrufen, der einen Auszug in das elektronische Register einträgt. Der Widerruf kann nur dann in das Register eingetragen werden, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt ist.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Auch nach der Unterrichtung über den Widerruf der Vollmacht kann der Bevollmächtigte einen Vertrag mit einem Dritten schließen, der von dem Widerruf keine Kenntnis hatte. In diesem Fall entfaltet das Geschäft für den Vollmachtgeber keine bindende Wirkung und ist ihm gegenüber unwirksam. Liegt das Geschäft jedoch im Interesse des Vollmachtgebers, so kann er es genehmigen. Verweigert der Vollmachtgeber die Genehmigung des Geschäfts, so schuldet die Person, die sich als Bevollmächtigter ausgegeben hat, dem Dritten Schadensersatz.

Ist der Vollmachtgeber Kaufmann, so sind die Handlungen des Bevollmächtigten nach dem Widerruf der Vollmacht wirksam, es sei denn, der Vollmachtgeber widerspricht unverzüglich, nachdem er von diesen Handlungen Kenntnis erlangt hat. Der Widerspruch muss ausdrücklich erfolgen und dem Dritten mitgeteilt werden.

Eintragung und Überprüfung der Vollmacht

Unterliegt die Beendigung der Vertretungsmacht der Eintragung und wurde sie eingetragen, so können Dritte nicht geltend machen, sie hätten von dem Widerruf keine Kenntnis gehabt. Die Eintragung erfolgt in dem von der Notarkammer geführten elektronischen Register. Jede Partei eines Geschäfts kann von dem Notar die Überprüfung der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten in diesem Register verlangen.

Verständigen sich der Bevollmächtigte und die Person, mit der er kontrahiert, zum Nachteil des Vollmachtgebers, so entfaltet der Vertrag ihm gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Erstellung und dem Widerruf einer Vollmacht benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter Tel.: 02 851 72 59, oder per E-Mail: [email protected]