Mit den Änderungen des Gesetzes über Maßnahmen gegen Geldwäsche (ЗМИП), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 28.05.2019, wurden wichtige Neuerungen eingeführt, die den Kreis der Personen erweitern, die verpflichtet sind, eine Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzureichen.
Der neue Absatz 6 des Art. 63 des ЗМИП erweitert den Kreis der juristischen Personen ohne Erwerbszweck, die keine Erklärung über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzureichen haben. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen und Vereinen zur Eintragung anzumelden sind, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Grund in den Akten oder auf den Registerkonten der juristischen Personen ohne Erwerbszweck im jeweiligen Register als natürliche Personen eingetragen sind. Sind die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen und Vereinen natürliche Personen, die von den im jeweiligen Register eingetragenen Personen abweichen und die in den Anwendungsbereich des § 2 der ergänzenden Bestimmungen des ЗМИП fallen, so sind ihre Daten zur Eintragung anzumelden.
Vereine und Gemeinschaftskulturzentren (читалища)
Bei den Vereinen gelten, sofern natürliche Personen bestimmt werden können, die unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der ergänzenden Bestimmungen des ЗМИП fallen, diese Personen als wirtschaftlich Berechtigte, und es ist eine Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП einzureichen. Können solche natürlichen Personen jedoch nicht bestimmt werden, so gelten als wirtschaftlich Berechtigte die vertretungsberechtigten Personen, die Funktionen wahrnehmen, welche denen eines leitenden Angestellten der obersten Führungsebene des Vereins entsprechen. Da diese Personen bereits in den Akten oder auf dem Registerkonto des Vereins eingetragen sind, ist eine Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП nicht einzureichen. Dieselbe Regelung gilt auch für die Gemeinschaftskulturzentren (читалища).
Stiftungen
Bei den Stiftungen sind als wirtschaftlich Berechtigte die natürlichen Personen anzugeben, die Positionen innehaben, welche den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der ergänzenden Bestimmungen des ЗМИП genannten gleichwertig oder ähnlich sind. Dies können der Stifter oder Dritte sein, denen Rechte eingeräumt wurden, die eine Kontrolle über die Entscheidungen der Stiftung ermöglichen. Können solche natürlichen Personen nicht bestimmt werden, so gelten als wirtschaftlich Berechtigte die vertretungsberechtigten Personen, die Funktionen wahrnehmen, welche denen eines leitenden Angestellten der obersten Führungsebene der Stiftung entsprechen. Da diese Personen bereits in den Akten oder auf dem Registerkonto der Stiftung eingetragen sind, ist eine Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП nicht einzureichen.
Fristen für die Einreichung der Erklärungen
Wir weisen darauf hin, dass für die juristischen Personen ohne Erwerbszweck, die bis zum 31. Januar 2019 bei der Registeragentur umregistriert wurden, die Frist für die Einreichung der Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП bis zum 31. Mai 2019 lief. Für diejenigen, die sich nach dem 31. Januar 2019 umregistrieren, beträgt die Frist für die Einreichung der Erklärung vier Monate nach der Umregistrierung.
Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung der Erklärung nach Art. 63 Abs. 4 des ЗМИП beim Handelsregister oder beim Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck oder bei der Erstellung von Risikobewertungen benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

