Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer Einpersonen-GmbH (EOOD) und einer GmbH (OOD) ist gesetzlich geregelt, um den Geschäftsführer davor zu schützen, dass die Gesellschaft es ablehnt, ihn abzuberufen und Schritte zu seiner Löschung im Handelsregister einzuleiten. Das Gesetz eröffnet dem Geschäftsführer die Möglichkeit, seine Löschung selbst zu beantragen, sofern er die Gesellschaft benachrichtigt hat und diese innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist keine Schritte zur Eintragung eines neuen Geschäftsführers unternommen hat.

Schriftliche Mitteilung über die Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat das Recht, eine schriftliche Mitteilung über seine Amtsniederlegung einzureichen, und zwar jederzeit. Das Gesetz sieht keine bestimmte Frist für deren Einreichung vor dem Tag des Ausscheidens vor, es sei denn, die Gesellschaft und der Geschäftsführer haben eine solche Frist im Vertrag über Geschäftsführung und Kontrolle vereinbart.

Die Mitteilung muss den Willen des Geschäftsführers, seine Funktionen zu beenden und im Handelsregister gelöscht zu werden, eindeutig zum Ausdruck bringen, ohne dass konkrete Gründe für das Ausscheiden anzugeben sind. Dieses Dokument ist an die Gesellschaft zu richten und, sofern ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, diesem zuzustellen. Ist der Geschäftsführer die einzige Person in der Geschäftsführung, so ist die Mitteilung an die Gesellschafter oder an den Alleininhaber des Kapitals zu übersenden.

Die Zustellung der Mitteilung ist zu bestätigen, um Streitigkeiten über das Datum ihres Zugangs zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird häufig die notarielle Zustellung genutzt, die den Nachweis darüber sichert, wann und von wem die Mitteilung empfangen wurde.

In den Fällen, in denen der Geschäftsführer dieselbe Person wie der Alleininhaber des Kapitals einer EOOD ist, wird die Frage der Amtsniederlegung von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Einige Spruchkörper vertreten die Auffassung, dass der Geschäftsführer in einem solchen Fall keine Mitteilung über die Amtsniederlegung einreichen kann. Gleichwohl macht das Handelsgesetz hinsichtlich der Geschäftsführer einer EOOD keine Ausnahmen.

Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister

Nach Zugang der Mitteilung ist die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers im Handelsregister zu stellen. Dies erfolgt durch den anderen Geschäftsführer (sofern ein solcher vorhanden ist), wobei ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Alleininhabers des Kapitals nicht erforderlich ist.

Gibt es keinen weiteren Geschäftsführer, so muss die Gesellschaft eine neue Person auf diese Position bestellen; zu diesem Zweck wird eine Gesellschafterversammlung einberufen oder der Alleininhaber des Kapitals fasst einen Beschluss. Der neue Geschäftsführer hat beim Handelsregister ein notariell beglaubigtes Muster seiner Unterschrift sowie Erklärungen gemäß Art. 141 Abs. 8 und Art. 142 des Handelsgesetzes einzureichen.

Unternimmt die Gesellschaft innerhalb der bestimmten Frist keine Schritte, so kann der Geschäftsführer den Antrag auf Löschung selbst stellen. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist; die Amtsniederlegung wird auch dann im Handelsregister eingetragen, wenn die Gesellschaft vorübergehend ohne Geschäftsführer bleibt.

Unterlagen für die Löschung eines Geschäftsführers im Handelsregister

Damit die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen wird, hat der Geschäftsführer die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Antrag (Formular А4)
  • Schriftliche Mitteilung über die Amtsniederlegung
  • Nachweise über den Zugang der Mitteilung bei der Gesellschaft
  • Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register der juristischen Personen ohne Erwerbszweck (ЗТРРЮЛНЦ)
  • Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 5 ЗТРРЮЛНЦ, falls die Unterlagen von einem Bevollmächtigten eingereicht werden
  • Zahlungsanweisung über die entrichtete staatliche Gebühr
  • Vollmacht, falls die Unterlagen von einem Bevollmächtigten eingereicht werden.

Die Gebühr für die Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister beträgt 30 BGN bei Einreichung in Papierform und 15 BGN bei elektronischer Einreichung.

Folgen des Fehlens eines eingetragenen Geschäftsführers

Bleibt die Gesellschaft länger als drei Monate ohne eingetragenen Geschäftsführer, so kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und ihre Überführung in die Liquidation beschließen.

Sollten Sie Unterstützung oder eine Beratung im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer EOOD oder OOD benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]