Mit Wirkung vom 1. Juni 2026 wird das Arbeitsbuch (трудова книжка) abgeschafft; sämtliche Angaben über die Beschäftigungszeit (трудов стаж) eines jeden Bürgers werden in einem besonderen Beschäftigungsregister gespeichert, das von der Nationalen Einnahmenagentur (НАП) geschaffen wird. Diese bedeutsame Reform wurde von der Nationalversammlung endgültig verabschiedet.
Übergangszeitraum für die Arbeitgeber bis zum 1. Juni 2026
Die Nationalversammlung hat die Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs (КТ) gebilligt und dabei eine Frist bis zum 1. Juni 2026 gesetzt, innerhalb derer alle Arbeitgeber:
- die Arbeitsbücher ihrer Angestellten abzuschließen haben.
- sie den Angestellten zurückzugeben haben – mit einer letzten Eintragung, die Folgendes enthält:
- die Beschäftigungszeit des Arbeiters oder Angestellten zum 1. Juni 2025, ausgedrückt in Ziffern und in Worten.
- die Unterschrift des Hauptbuchhalters und des Arbeitgebers.
- den Stempel des Arbeitgebers, sofern er über einen solchen verfügt.
Was geschieht bei Verlust des Arbeitsbuchs nach dem 1. Juni 2025?
Geht das Arbeitsbuch nach diesem Datum verloren, so stellt die Arbeitsinspektion ein neues Buch mit sämtlichen Angaben zu der bis zum 1. Juni 2025 erworbenen Beschäftigungszeit aus. Dies erfolgt aufgrund einer vom Arbeiter oder Angestellten eingereichten Antragserklärung, der beizufügen sind:
- Bescheinigungen früherer Arbeitgeber.
- Originaldokumente, die Angaben zur Beschäftigungszeit enthalten.
Aufbau des Beschäftigungsregisters
Bis zum 1. Juni 2025 wird die НАП das Beschäftigungsregister nach Art. 347 des Arbeitsgesetzbuchs aufbauen. Die Ausgangsdaten werden erfasst auf der Grundlage:
- des Registers der Arbeitsverträge.
- erforderlichenfalls weiterer Quellen.
Einheitliche elektronische Arbeitsaufzeichnung
Das neue Dokument, das das Arbeitsbuch ersetzt, wird als einheitliche elektronische Arbeitsaufzeichnung bezeichnet. Sie wird Bestandteil des Beschäftigungsregisters sein. Jeder Bürger wird Auskünfte über seine eigenen in der Aufzeichnung enthaltenen Daten einholen können.
Zugang der Arbeitgeber zum Register
Die Arbeitgeber erhalten Zugang zu den von früheren Arbeitgebern eingetragenen Daten über die Arbeiter und Angestellten. Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang des Zugangs werden durch eine Verordnung des Ministerrats geregelt. Das Gesetz untersagt dem neuen Arbeitgeber ausdrücklich den Zugang zu Informationen über die Höhe der von früheren Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte und Entschädigungen.
Kontrolle des Zugangs
Jeder Bürger hat das Recht auf Auskunft über die Historie der Zugriffe auf seine einheitliche elektronische Arbeitsaufzeichnung. Eine Ausnahme bilden die Zugriffe der Organe des Ermittlungsverfahrens und der Staatlichen Agentur „Nationale Sicherheit“.
Inhalt der einheitlichen elektronischen Arbeitsaufzeichnung
Das Arbeitsgesetzbuch regelt die Angaben, die in der elektronischen Arbeitsaufzeichnung enthalten sein werden:
- die Namen und die persönliche Kennnummer des Arbeiters oder Angestellten.
- die Kennnummer und den Namen des Arbeitgebers.
- den Rechtsgrund und das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags sowie den Beginn seiner Erfüllung.
- die Laufzeit des Vertrags (sofern vereinbart).
- das Datum und den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- die Höhe des Grundarbeitsentgelts.
- den Code der ausgeübten Stelle nach der Nationalen Klassifikation der Berufe und Stellen.
- den Code der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers.
- den Code des Ortes des Arbeitsplatzes.
- die Dauer der Arbeitszeit und die als Beschäftigungszeit anerkannte Zeit.
- Angaben zu den bei Beendigung des Vertrags gezahlten Entschädigungen (Art. 222 Abs. 2 und 3).
- Pfändungsmitteilungen (Art. 512 Abs. 5 der Zivilprozessordnung).
- Angaben zum zustehenden und zum in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Sollten Sie eine arbeitsrechtliche Beratung oder anwaltlichen Beistand in Arbeitsrechtssachen benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

