Juristische Personen, die in Bulgarien tätig sind, unterliegen verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen, zu denen die Körperschaftsteuer, die Steuern auf die Einkünfte natürlicher Personen, die an der Quelle einbehaltene Steuer und die Mehrwertsteuer (ДДС) gehören.
Körperschaftsteuer (Steuer auf den Gewinn)
Nach den Anforderungen des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (ЗКПО) unterliegen alle gebietsansässigen juristischen Personen, die nach bulgarischem Recht errichtet worden sind, der Körperschaftsteuer auf die aus ihrer Tätigkeit im Inland erzielten Gewinne.
Der Besteuerungszeitraum für die Körperschaftsteuer beträgt ein Kalenderjahr. Der Satz dieser Steuer beläuft sich auf 10 %; die Bemessungsgrundlage bildet der Jahresgewinn.
Die juristischen Personen reichen bei der Nationalen Einnahmenagentur (НАП) bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eine jährliche Steuererklärung sowie einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt für Personen, die während des Besteuerungszeitraums keine Tätigkeit ausgeübt haben.
Der Körperschaftsteuer unterliegende Personen:
- Gebietsansässige juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften;
- Gebietsansässige juristische Personen, die keine Kaufleute sind, aber einen Gewinn aus Geschäften nach Art. 1 des Handelsgesetzes oder aus der Vermietung beweglichen und unbeweglichen Vermögens erzielen;
- Nicht rechtsfähige Gesellschaften und Versicherungskassen, die nach Art. 8 des Sozialversicherungsgesetzbuchs (КСО) registriert sind;
- Gebietsfremde juristische Personen, die im Hoheitsgebiet Bulgariens über eine Betriebsstätte tätig sind;
- Gebietsfremde nicht rechtsfähige Gesellschaften, die im Inland über eine Betriebsstätte eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die Steuerpflichtigen haben die Körperschaftsteuer für das Berichtsjahr innerhalb einer Frist bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten.
Steuer auf die Einkünfte natürlicher Personen
Die Einkünfte gebietsansässiger und gebietsfremder natürlicher Personen unterliegen der Besteuerung nach dem Gesetz über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ЗДДФЛ).
Welche Personen gelten als gebietsansässige natürliche Personen? Eine gebietsansässige natürliche Person ist diejenige, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Sie hat einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien;
- Sie hält sich innerhalb eines jeden Zeitraums von 12 Monaten mehr als 183 Tage im Inland auf;
- Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich in Bulgarien.
Gebietsansässige natürliche Personen sind verpflichtet, Steuern auf ihre Einkünfte zu entrichten, unabhängig davon, ob diese in Bulgarien oder im Ausland erzielt worden sind. Gebietsfremde natürliche Personen schulden die Steuer nur auf Einkünfte aus Quellen in Bulgarien, wie etwa Einkünfte aus Arbeitsentgelten, aus Mieten, aus Dividenden aus der Beteiligung an gebietsansässigen juristischen Personen und anderes mehr.
Besteuerungszeitraum und Steuersatz: Der Besteuerungszeitraum umfasst das Kalenderjahr; der Jahressatz auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen beträgt 10 %.
Die gebietsansässigen natürlichen Personen haben bis zum 30. April des Folgejahres eine jährliche Steuererklärung über die bezogenen Einkünfte einzureichen. Bei Einkünften aus Arbeitsverhältnissen behält der Arbeitgeber eine Vorauszahlungssteuer von 10 % auf die monatliche Bemessungsgrundlage ein.
Bestimmung der monatlichen Bemessungsgrundlage: Die monatliche Bemessungsgrundlage wird gebildet, indem das steuerpflichtige Einkommen um die einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemindert wird, die zulasten des Arbeitnehmers gehen.
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlungssteuer ist bis zum 25. des Monats zu entrichten, der auf den Monat des Einbehalts oder der Teilzahlungen folgt.
An der Quelle einbehaltene Steuern
In Bulgarien sind juristische Personen, die Einkünfte an gebietsfremde natürliche und juristische Personen auszahlen, verpflichtet, die Steuer an der Quelle einzubehalten. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören:
- Dividenden und Liquidationsanteile aus der Beteiligung an bulgarischen Unternehmen;
- Einkünfte aus Finanzanlagen und aus Geschäften mit diesen;
- Zinsen, einschließlich der Zinsen aus Finanzierungsleasing;
- Mieteinkünfte aus beweglichem Vermögen;
- Urheber- und Lizenzvergütungen;
- Vergütungen für technische Dienstleistungen sowie für die Geschäftsführung oder die Kontrolle in einer gebietsansässigen juristischen Person;
- Einkünfte aus Geschäften mit unbeweglichem Vermögen und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;
- Vertragsstrafen und Entschädigungen.
Der Steuersatz für die Steuer auf Dividenden und Liquidationsanteile beträgt 5 %, für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte 10 %.
Die juristischen Personen entrichten die an der Quelle einbehaltene Steuer bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal der Erfassung des Einkommens folgt. Die Erklärung ist bis zu derselben Frist einzureichen. Ist die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet worden, so bleibt die Verbindlichkeit auch für den Zahler des Einkommens gesamtschuldnerisch bestehen.
Steuer auf die Aufwendungen
Der Steuer auf die Aufwendungen unterliegen die folgenden belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit (Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Organisation von Treffen und Veranstaltungen);
- Aufwendungen für den Betrieb von Fahrzeugen, die zu Zwecken der Geschäftsführung genutzt werden;
- Sozialaufwendungen in Sachleistungen, die den Beschäftigten gewährt werden, einschließlich Essensgutscheinen und Aufwendungen für die freiwillige Versicherung.
Die Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr erfassten Repräsentationsaufwendungen; der Steuersatz beträgt 10 %.
Die Steuerpflichtigen erklären und entrichten die Steuer auf die Aufwendungen mit der jährlichen Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres.
Mehrwertsteuer (ДДС)
Die Mehrwertsteuer ist im Mehrwertsteuergesetz (ЗДДС) geregelt. Gegenstand der Besteuerung sind alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Hoheitsgebiet Bulgariens, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden.
Pflichtregistrierung und freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer: Die Registrierung für die Mehrwertsteuer ist für jede Person mit einem steuerpflichtigen Umsatz von 100 000 BGN oder mehr in den letzten 12 Monaten zwingend; die Frist für die Registrierung beträgt 7 Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem dieser Umsatz erreicht worden ist. Personen, die die Voraussetzungen der Pflichtregistrierung nicht erfüllen, können sich für eine freiwillige Registrierung entscheiden.
Mehrwertsteuersätze: Der allgemeine Satz beträgt 20 %; für die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen gilt ein ermäßigter Satz von 9 %.
Aufzeichnungen und Einreichung der Erklärungen: Der Besteuerungszeitraum für die Abrechnung der Mehrwertsteuer beträgt einen Kalendermonat. Die registrierten Personen führen ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch. Die Erklärungen und die Aufstellungen zur Mehrwertsteuer sind bis zum 14. des Folgemonats bei der Nationalen Einnahmenagentur einzureichen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und andere besondere Umsätze reichen die Personen zusätzlich eine VIES-Erklärung für den internationalen Austausch von Steuerinformationen ein.
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