Der Lizenzvertrag über eine Marke muss nicht zwingend beim Patentamt eingetragen werden, um gültig und wirksam zu sein. Auch ohne Eintragung erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Marke nach den vereinbarten Bedingungen zu benutzen. Die Eintragung ist gleichwohl von Bedeutung, denn erst ab dem Tag der Eintragung im Staatlichen Markenregister kann der Vertrag Dritten entgegengehalten werden.
Diese Eintragung ist sowohl für den Lizenzgeber als auch für den Lizenznehmer nützlich, da sie den Rechtsbeziehungen zusätzliche Sicherheit und Klarheit verleiht, insbesondere in Fällen der Übertragung der Marke oder in Situationen, die einen Schutz gegen Verletzer der Markenrechte erfordern.
Vorteile der Eintragung für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer
Marken werden häufig auf natürliche Personen eingetragen, während ihre Benutzung über die Gesellschaften dieser Personen erfolgt. Um das Risiko des Verlusts der Marke bei Ansprüchen von Gläubigern zu vermeiden, ist es üblich, dass die Marke von einer Gesellschaft gehalten und von einer anderen, mit ihr verbundenen Gesellschaft aufgrund einer Lizenz benutzt wird. Wird in einem solchen Fall ein Antrag auf Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung gestellt, so kann der Lizenzgeber nachweisen, dass die Marke durch den Lizenznehmer benutzt worden ist.
Auch der Lizenznehmer erhält mit der Eintragung des Lizenzvertrags zusätzliche Rechte, da er seine Rechte an der Marke gegenüber Dritten verteidigen kann. Darüber hinaus dient die Eintragung als Schutz vor unredlichem Verhalten des Lizenzgebers. Entschließt sich der Lizenzgeber etwa, seine Rechte an der Marke zu übertragen, so bleibt der Lizenzvertrag geschützt, da die Übertragung nach der Eintragung nicht ohne Zustimmung des neuen Inhabers vorgenommen werden kann.
Verfahren der Eintragung beim Patentamt
Die Eintragung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden. Erforderlich ist die Einreichung eines Antrags nach amtlichem Muster, dem die folgenden Unterlagen beizufügen sind:
- Original des Lizenzvertrags oder beglaubigte Kopie mit dem Vermerk „Übereinstimmung mit dem Original“
- Vollmacht, wenn die Unterlagen durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden
- Nachweis über die Zahlung der Gebühr
Es entspricht guter Praxis, anstelle des vollständigen Textes lediglich einen Auszug aus dem Lizenzvertrag vorzulegen, um die Vertraulichkeit einzelner Vertragsbedingungen zu wahren. Ist die Lizenz Bestandteil eines umfassenderen Vertrages, etwa eines Franchise- oder eines Handelsvertretervertrages, so können in den Auszug nur die die Lizenz betreffenden Klauseln aufgenommen werden.
Anforderungen an den Auszug aus dem Vertrag
Wird ein Auszug aus dem Vertrag eingereicht, so muss dieser die folgenden Angaben enthalten:
- Identifikationsdaten des Lizenzgebers und des Lizenznehmers
- Einzelheiten zur Marke und zur Art der Lizenz
- Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt worden ist
- Laufzeit des Lizenzvertrags
Gebühren und Veröffentlichung
Für die Eintragung des Lizenzvertrags im Staatlichen Markenregister ist eine Gebühr von 60 BGN zu entrichten. Gibt es mehr als einen Lizenznehmer, so ist für jeden von ihnen eine gesonderte Gebühr geschuldet. Nach der erfolgreichen Eintragung wird die Markenlizenz im amtlichen Bulletin des Patentamts veröffentlicht, wodurch auch Dritte über das Bestehen der Lizenzvereinbarung unterrichtet werden.
Sollten Sie eine Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung und Eintragung eines Lizenzvertrags über eine Marke benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

