Für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts über den Verkauf einer Immobilie, die einem Kind gehört, ist eine Genehmigung des Rayongerichts nach der Meldeanschrift des Kindes erforderlich. Eine solche Genehmigung ist auch beim Verkauf ideeller Anteile an einer Immobilie erforderlich, die Kindern unter 14 Jahren (малолетни) oder Kindern zwischen 14 und 18 Jahren (непълнолетни) gehören, ebenso beim Tausch einer Immobilie oder bei der Besicherung eines Kredits durch ein Pfandrecht an einer Immobilie, die im Eigentum von Kindern steht. Der Notar, der die notarielle Urkunde über den Verkauf errichtet und beglaubigt, ist verpflichtet zu prüfen, ob für das Rechtsgeschäft eine gerichtliche Genehmigung erteilt worden ist.

Annahme der Erbschaft durch das Kind vor dem Antrag
Vor der Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Genehmigung muss das Kind zwingend die Erbschaft unter Inventarvorbehalt angenommen haben. Erst nach diesem Schritt kann das Gericht den Antrag prüfen, wobei es vor allem die Interessen des Kindes beachtet. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie mit wichtigen und dringenden Bedürfnissen für das Wohl des Kindes oder der Familie begründet ist.

Erforderliche Unterlagen für die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung

Die Erteilung einer Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie eines Kindes setzt die Einreichung eines Antrags nach Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs beim Rayongericht nach der Meldeanschrift des Kindes voraus. Ist das Kind Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der Europäischen Union und hat es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Gericht am Belegenheitsort der Immobilie in Bulgarien zuständig. Bei Kindern aus Mitgliedstaaten der EU, die jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Bulgariens haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, so wird der Antrag von den Eltern oder von dem Elternteil eingereicht, der die elterlichen Rechte ausübt. Im Falle eines Alters zwischen 14 und 18 Jahren muss das Kind den Antrag ebenfalls unterzeichnen, jedoch mit Unterstützung der Eltern.

Zwingender Inhalt des Antrags:

  • Angabe des für die Immobilie vereinbarten Preises;
  • sämtliche wesentlichen Bedingungen des Rechtsgeschäfts;
  • Gründe, die den Bedarf für den Verkauf und die Verwendung der Mittel begründen.

Von außerordentlicher Bedeutung ist eine überzeugende Begründung der Bedürfnisse, die den Verkauf erforderlich machen, sowie der Art und Weise, in der er dem Kind zum Nutzen gereicht.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen:

  1. Nachweis über den gegenwärtigen Wohnsitz des Kindes (zum Beispiel eine Meldekarte);
  2. Geburtsurkunde des Kindes;
  3. Gerichtsentscheidung über die Annahme der Erbschaft unter Inventarvorbehalt durch das Kind;
  4. Gerichtsentscheidung über die Ausübung der elterlichen Rechte durch einen der Elternteile (bei geschiedenen Eltern);
  5. Sterbeurkunde und Erbenbescheinigung (sofern die Immobilie im Wege der Erbfolge erworben wurde);
  6. Eigentumsurkunde über die Immobilie (z. B. notarielle Urkunde oder Teilungsvertrag);
  7. Vorvertrag über den Kauf der Immobilie;
  8. Lageplan oder Grundrissschema der Immobilie;
  9. Steuerliche Bewertung;
  10. Formularerklärung über die Vermögenswerte des Kindes;
  11. Zahlungsauftrag über die entrichtete Staatsgebühr;
  12. Vollmacht.

Die zusätzlichen Unterlagen bestimmen sich nach dem Einzelfall – z. B. Erklärung über die Vermögensverhältnisse der Eltern, notarielle Urkunden, medizinische Unterlagen u. a. Für die Behandlung des Antrags ist eine Staatsgebühr in Höhe von 25 BGN zu entrichten.

Verfahren vor dem Rayongericht

Nach Einreichung des Antrags und der begleitenden Unterlagen ist das Gericht verpflichtet, ohne Verzug zu entscheiden. In der Praxis wird jedoch häufig eine Stellungnahme der Direktion „Sozialhilfe“, Abteilung „Kinderschutz“, zu den bestehenden Bedürfnissen des Kindes und dazu eingeholt, ob das Rechtsgeschäft in seinem Interesse liegt. Die Direktion führt Gespräche mit dem Kind (sofern es älter als 10 Jahre ist) und erstellt Empfehlungen für das Gericht. Das Gericht kann auch eine Gerichtsverhandlung durchführen, in der die Eltern, ein Sozialarbeiter und das Kind selbst angehört werden.

In manchen Fällen kann das Gericht weitere Unterlagen zum Nachweis der im Antrag angeführten Bedürfnisse des Kindes, des Marktwerts der Immobilie oder der wirtschaftlichen Lage der Eltern verlangen. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sind die Unterlagen ordnungsgemäß und im Voraus zusammenzustellen.

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass das vorgeschlagene Rechtsgeschäft im Interesse des Kindes liegt, so erteilt es die beantragte Genehmigung. Besteht ein Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern, so kann das Gericht einen besonderen Vertreter bestellen, der das Kind bei dem Rechtsgeschäft vor dem Notar vertritt.

Anfechtung der Ablehnung der Genehmigung

Im Falle einer Ablehnung durch das Gericht haben die Eltern das Recht, die Entscheidung vor dem Bezirksgericht anzufechten. Sofern eine Änderung der Umstände dies erfordert, können sie einen neuen Antrag zur Prüfung stellen.

Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Erlangung einer Genehmigung des Rayongerichts benötigen, kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]