Beim Operating-Leasing-Vertrag überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine bestimmte Sache zum vorübergehenden Gebrauch, und der Leasingnehmer verpflichtet sich, ein Entgelt in Form von Leasingraten zu zahlen. Das Operating-Leasing – auch als Betriebs-, einfaches oder echtes Leasing bezeichnet – weist zahlreiche Gemeinsamkeiten mit dem Mietvertrag auf, besitzt jedoch auch wesentliche Besonderheiten, die es zu einem bevorzugten Instrument in der Wirtschaft machen.

In der Praxis wird der Operating-Leasing-Vertrag üblicherweise in Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften geschlossen. Nach dem Gesetz ist dies keine zwingende Voraussetzung für seine Wirksamkeit, doch verlangen die Leasinggeber dies durchgängig. Die notarielle Beglaubigung eröffnet ihnen die Möglichkeit, bei Nichterfüllung durch den Leasingnehmer und bei Beendigung des Vertrages leichter einen gerichtlichen Vollstreckungsbefehl zu erwirken und – beim Leasing einer Immobilie – den Vertrag zudem im Immobilienregister eintragen zu lassen. Sind die Vertragsparteien zudem Handelsgesellschaften, hat der Leasinggeber in der Regel ein Interesse daran, den Vertrag auch im Zentralregister der besonderen Pfandrechte eintragen zu lassen.

GEGENSTAND DES VERTRAGES

Am häufigsten werden durch einen Operating-Leasing-Vertrag Personen- und Lastkraftwagen, Hebe- und Landwirtschaftstechnik, Maschinen und Produktionsanlagen, Bürotechnik sowie Software zum Gebrauch überlassen. In den letzten Jahren wird dieser Vertragstyp zunehmend auch für Immobilien verwendet – etwa für Produktionshallen, Verwaltungs- und Büroräume, Lagerflächen und anderes.

Im Unterschied zum Finanzierungsleasing ist der Leasinggeber beim Operating-Leasing bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Eigentümer der Sache.

Nach der Unterzeichnung des Vertrages steht es den Parteien frei, ihre Rechtsbeziehungen einvernehmlich so zu ändern, dass das Operating-Leasing in ein Finanzierungsleasing umgewandelt wird.

LAUFZEIT DES VERTRAGES

Die Laufzeit des Operating-Leasing-Vertrages ist in der Regel kürzer als die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes.

In der Praxis am weitesten verbreitet sind Verträge mit einer Laufzeit zwischen 3 und 5 Jahren. Beim Leasing von Immobilien werden häufig auch erheblich längere Laufzeiten vereinbart – bis zu etwa 10 Jahren.

Sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer haben die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit einseitig zu beenden. Um diese Freiheit einzuschränken, nehmen die Parteien üblicherweise eine Klausel auf, mit der sie einen Zeitraum festlegen, in dem keine von ihnen den Vertrag ohne Grund einseitig auflösen darf. Diese Vereinbarung nimmt der vertragstreuen Partei jedoch nicht das Recht, den Vertrag bei schuldhafter Nichterfüllung der Pflichten durch die andere Partei zu beenden.

LEASINGRATEN

Für den Gebrauch der Sache schuldet der Leasingnehmer monatliche Leasingraten, die ihrem Wesen nach den Mietzahlungen nahekommen.

In der Regel wird die Höhe der Raten für die gesamte Vertragslaufzeit fest bestimmt. Es kann jedoch auch eine periodische Indexierung vereinbart werden – etwa eine jährliche Anpassung der Raten in einer Weise, die derjenigen bei Mietverträgen ähnelt.

RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN

Der Leasinggeber übernimmt Funktionen, die denen eines Vermieters ähneln – er ist verpflichtet, die Sache im vereinbarten Zustand zum Gebrauch zu übergeben und für die gesamte Vertragslaufzeit einen ungestörten und ungehinderten Gebrauch zu gewährleisten.

Den Leasingnehmer treffen die Pflichten eines Mieters. Er hat die Leasingraten regelmäßig zu zahlen, sämtliche Kosten des Gebrauchs und der Instandhaltung der Sache einschließlich der Aufwendungen für laufende Reparaturen zu tragen und die Sache nach Ablauf des Vertrages zurückzugeben.

Die Parteien können ausdrücklich auch weitere Kosten vereinbaren, die zulasten des Leasingnehmers gehen. Üblich ist es, in den Vertrag Klauseln aufzunehmen, nach denen er auch die Kosten der Versicherung der Sache sowie die Kosten der Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Leasinggebers trägt. Es kann auch vereinbart werden, dass die Grundinstandsetzungen zulasten des Leasingnehmers gehen.

Vorgesehen werden kann ferner ein Recht des Leasingnehmers, die Sache Dritten zum Gebrauch zu überlassen – das sogenannte Unterleasing oder die Untervermietung. Ein solches Unterleasing ist ausschließlich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Leasinggebers zulässig; andernfalls ist der Unterleasingvertrag nichtig. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass diese anfängliche Nichtigkeit überwunden wird und der Unterleasingvertrag wirksam wird, wenn der Leasinggeber seine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Ein wesentlicher Punkt des Vertrages ist auch die Vereinbarung darüber, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Sache, einschließlich im Falle des Diebstahls, trägt. Nach der allgemeinen Regel trägt der Leasinggeber das Risiko. Die Gerichte nehmen jedoch an, dass die Parteien vereinbaren können, dass der Leasingnehmer das Risiko trägt. Eine solche Vereinbarung nähert das Operating-Leasing dem Finanzierungsleasing an und kann sich auf die mehrwertsteuerliche Behandlung des Geschäfts auswirken. Das klassische Operating-Leasing wird grundsätzlich als Dienstleistung angesehen. Es kann als Lieferung von Gegenständen behandelt, das heißt dem Erwerb einer Sachanlage gleichgestellt werden, wenn Klauseln vereinbart sind, mit denen praktisch alle Risiken und Chancen des Eigentums an der Sache übertragen werden, wenn die Summe der Leasingraten praktisch dem Marktwert der Sache entspricht und wenn die Parteien, obwohl der Vertrag keine ausdrückliche Erwerbsoption enthält, sich nachträglich über die Übertragung des Eigentums einigen.

KLAUSEL ÜBER DEN ERWERB DES LEASINGGEGENSTANDES

Beim klassischen Modell des Operating-Leasing wird dem Leasingnehmer allein ein Recht zum Gebrauch der Sache eingeräumt, ohne dass eine Möglichkeit der Eigentumsübertragung vorgesehen wird. Die während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten decken den Wert der Sache nicht vollständig ab; der Leasinggeber rechnet mit deren Restwert, da er sie anschließend veräußern oder erneut an einen anderen Leasingnehmer überlassen kann.

Gleichwohl können die Parteien eine Klausel aufnehmen, nach der der Leasingnehmer berechtigt ist, den Leasinggegenstand zu erwerben – sei es während der Laufzeit des Vertrages, sei es nach deren Ablauf. In diesen Fällen wird der Kaufpreis in der Regel in Höhe des Restwertes der Sache bestimmt.

Die Eigentumsübertragung selbst kann nicht automatisch kraft des Leasingvertrages eintreten. Erforderlich ist der Abschluss eines gesonderten Kaufvertrages zwischen den Parteien. Die Praxis zeigt, dass die Kosten dieses Geschäfts üblicherweise vom Leasingnehmer getragen werden.

Wenn Sie eine Rechtsberatung und Unterstützung im Zusammenhang mit Verträgen über Operating- oder Finanzierungsleasing benötigen, wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]