Die Schenkung einer Immobilie ist ein häufig vorkommendes Rechtsgeschäft, insbesondere zwischen nahen Verwandten wie Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln oder zwischen Ehegatten. Der wesentliche Grund für die Beliebtheit dieser Schenkungen liegt darin, dass in diesen Fällen keine kommunale Steuer für die Übertragung der Immobilie zu entrichten ist. Wird die Schenkung hingegen zwischen Personen vorgenommen, die nicht in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, so ist die kommunale Steuer geschuldet.

Hervorzuheben ist, dass die Schenkung nach dem Tod des Schenkers von den pflichtteilsberechtigten Erben angefochten werden kann. Ebenso kann die Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte dem Schenker den von diesem benötigten Unterhalt nicht gewährt.


Parteien des Schenkungsvertrags

Die Parteien des Schenkungsvertrags sind:

  • Der Schenker – die Person, die die Immobilie überträgt.
  • Der Beschenkte – die Person, die die Immobilie erhält.

Minderjährige Kinder unter 14 Jahren können nicht Schenker von Immobilien oder von ideellen Anteilen daran sein. Derartige Schenkungen sind kraft Gesetzes nichtig. Auch mit gerichtlicher Genehmigung kann ein solcher Vertrag nicht geschlossen werden. Minderjährige unter 14 Jahren können jedoch mit Immobilien beschenkt werden. Hierfür ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich.


Form des Schenkungsvertrags

Der Vertrag über die Schenkung einer Immobilie ist zwingend in Form einer notariellen Urkunde zu schließen. Sehr häufig behält sich der Schenker das lebenslange Nutzungsrecht an der geschenkten Immobilie vor.


Erforderliche Unterlagen für die Schenkung einer Immobilie

Für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts vor dem Notar werden die folgenden Unterlagen benötigt:

Eigentumsnachweis über die Immobilie
Der Nachweis belegt das Eigentumsrecht des Schenkers an der Immobilie. Dies kann eine notarielle Urkunde, ein Testament, ein Gerichtsurteil, ein Vertrag über eine freiwillige Teilung u. a. sein.

Bescheinigung über die steuerliche Bewertung
Ausgestellt wird sie von der zuständigen Abteilung bzw. Dienststelle für kommunale Steuern und Gebühren der Gemeinde am Belegenheitsort der Immobilie. In der Bescheinigung muss vermerkt sein, dass keine unbezahlte Gebäudesteuer und keine unbezahlte Müllabfuhrgebühr bestehen.

Bescheinigung über den Familienstand, über Ehegatte und Kinder oder über Verwandtschaftsverhältnisse
Sie ist erforderlich, wenn die Schenkung zugunsten eines Kindes oder eines Ehegatten erfolgt. Die Bescheinigung wird von der Dienststelle für Zivilregistrierung und Verwaltungsdienstleistung der Bevölkerung (ЕСГРАОН) der Gemeinde nach der ständigen oder der gegenwärtigen Anschrift des Schenkers ausgestellt. Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten kann eine Heiratsurkunde vorgelegt werden, bei einer Schenkung zugunsten eines Kindes die Geburtsurkunde des Kindes.

Erklärung nach Art. 26 des Familiengesetzbuchs
Die Schenkung der Familienwohnung erfordert – auch wenn diese im persönlichen Eigentum des Schenkers steht – die Zustimmung des anderen Ehegatten. Dies ist erforderlich, wenn keine andere Wohnung im gemeinsamen oder im persönlichen Eigentum vorhanden ist.

Katasterskizze der Immobilie
Die Skizze wird vom Amt für Geodäsie, Kartographie und Kataster oder vom technischen Amt der Gemeinde ausgestellt. Sie ist bei der Schenkung von Grundstücken oder von ideellen Anteilen daran erforderlich.

Lageplan einer selbständigen Einheit in einem Gebäude
Er wird für Gebiete mit in Kraft getretener Katasterkarte ausgestellt. Er ist gültig, bis Änderungen der Daten zur Immobilie eintreten.

Erbenbescheinigung
Sie ist zwingend erforderlich, wenn die Immobilie im Wege der Erbfolge erworben wurde. Die Bescheinigung wird von der Gemeinde nach der letzten ständigen Anschrift der verstorbenen Person ausgestellt.

Beschluss des zuständigen Organs bei Handelsgesellschaften
Ist der Schenker eine Handelsgesellschaft (etwa eine EOOD, eine OOD oder eine AD), so ist ein Beschluss ihres zuständigen Organs erforderlich, wie der Gesellschafterversammlung, des Verwaltungsrats oder des Alleininhabers des Kapitals.

Vollmacht
Wird eine der Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muss die Vollmacht mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift und des Inhalts versehen sein, die gleichzeitig vorgenommen worden sind.

Erklärungen

    • Die Erklärung nach Art. 264 Abs. 1 der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung (ДОПК) – sie wird vom Schenker nicht mehr verlangt.
    • Die Erklärungen nach Art. 25 Abs. 8 des Gesetzes über die Notare und die notarielle Tätigkeit (ЗННД) – sie werden von beiden Parteien unterzeichnet.

Die Erklärungen werden vor einem Notar beglaubigt, wenn sie von Bevollmächtigten unterzeichnet werden.


Besonderheiten der Schenkung einer Immobilie
  1. Kommunale Steuer
    Die kommunale Steuer für die Schenkung ist geschuldet, wenn die Schenkung zwischen Personen erfolgt, die keine nahen Verwandten sind. Bei einer Schenkung zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln oder Ehegatten ist die kommunale Steuer nicht geschuldet.
  2. Anfechtung der Schenkung
    Die pflichtteilsberechtigten Erben sind berechtigt, die Schenkung nach dem Tod des Schenkers anzufechten. Ebenso kann die Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte dem Schenker den erforderlichen Unterhalt nicht gewährt.
  3. Lebenslanges Nutzungsrecht
    Der Schenker behält sich häufig das lebenslange Nutzungsrecht an der geschenkten Immobilie vor. Diese Belastung der Immobilie wird in die notarielle Urkunde aufgenommen.

Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Schenkung einer Immobilie benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]