Die Bescheinigung über die steuerliche Bewertung wird häufig benötigt, wenn natürliche oder juristische Personen eine ihnen gehörende Immobilie verkaufen möchten. Diese Bescheinigung gehört zu den zwingend erforderlichen Unterlagen für die Durchführung von Immobiliengeschäften und ist nicht nur beim Verkauf (Gebäude, Wohnung, Grundstück u. a.) erforderlich, sondern auch bei der Bestellung dinglicher Rechte, bei der Teilung, beim Abschluss eines Ehevertrags, bei der Sacheinlage und bei ähnlichen Verfahren.
Die Bescheinigung wird in zwei Originalausfertigungen ausgestellt. Die eine verbleibt beim Notar, die andere wird beim Eintragungsdienst (Служба по вписванията) vorgelegt. Es empfiehlt sich, bei Erhalt der Bescheinigung zu prüfen, ob alle Miteigentümer eingetragen sind und ob die Angaben wie Identifikator, Anschrift, Fläche und zugehörige Nebenräume mit denjenigen in der Eigentumsurkunde übereinstimmen. Bestehen Abweichungen, so sind diese vor der Durchführung des Rechtsgeschäfts zu berichtigen.
Wer kann die Ausstellung einer steuerlichen Bewertung beantragen?
Einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die steuerliche Bewertung einer Immobilie (einschließlich für unfertige Bauwerke) können stellen:
- Der Eigentümer der Immobilie. Bei Miteigentum kann jeder der Miteigentümer den Antrag selbständig stellen.
- Ein Erbe oder jeder der Erben.
- Der Vermächtnisnehmer der Immobilie.
- Ein Bevollmächtigter mit notariell beglaubigter Vollmacht.
- Ein Dritter, jedoch ohne das Recht, die Bescheinigung entgegenzunehmen.
Wichtig: Wird der Antrag von einem Dritten gestellt, so ist dieser nicht berechtigt, die fertige Bescheinigung entgegenzunehmen. Nur der Eigentümer, der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder eine bevollmächtigte Person können sie abholen.
Wo werden die Unterlagen eingereicht?
Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen werden bei der territorialen Steuerdirektion am Belegenheitsort der Immobilie eingereicht. In vielen Gemeinden ist die Einreichung auch auf elektronischem Wege möglich, wobei der Antragsteller jedoch über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss.
Frist für die Ausstellung der Bescheinigung
Die Frist für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 5 Tage ab Einreichung des Antrags. Es besteht die Möglichkeit, eine beschleunigte Dienstleistung (3 Tage) oder eine Express-Dienstleistung (1 Tag) zu beantragen; in einigen Gemeinden wird auch eine Eil-Dienstleistung (bis zu 2 Stunden) angeboten.
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung der steuerlichen Bewertung
Damit eine Bescheinigung über die steuerliche Bewertung ausgestellt werden kann, sind dem Antrag beizufügen:
- Kopie der Eigentumsurkunde (das Original kann zum Vergleich verlangt werden).
- Erbenbescheinigung, sofern der Antragsteller Erbe ist.
- Abschrift des Testaments oder notarielle Bescheinigung mit Angaben zum Erblasser, zur Immobilie und zu den vermachten Anteilen, sofern der Antragsteller Vermächtnisnehmer ist.
- Feststellungsprotokoll oder Bescheinigung über den Fertigstellungsgrad des Bauwerks, sofern eine steuerliche Bewertung für ein unfertiges Bauwerk beantragt wird (ausgestellt frühestens 3 Monate vor dem Datum des Antrags).
- Bescheinigung der Bodenkommission über die Merkmale des landwirtschaftlichen Grundstücks, Erklärung nach Art. 14 des Gesetzes über die kommunalen Steuern und Gebühren (ЗМДТ) und Lageplan für landwirtschaftliche Flächen.
Wurde keine Erklärung nach Art. 14 des ЗМДТ eingereicht oder haben sich die erklärten Merkmale der Immobilie geändert, so ist dem Antrag zwingend eine neue Erklärung beizufügen.
Gültigkeitsdauer der steuerlichen Bewertung
Die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ausgestellten Bescheinigungen gelten bis zu diesem Datum. Die nach dem 30. Juni ausgestellten sind bis zum Ende des laufenden Jahres gültig. Sind die Steuerverbindlichkeiten für die Immobilie für das gesamte Jahr entrichtet und ist dies in der Bescheinigung angegeben, so ist die Bewertung unabhängig vom Datum der Ausstellung bis zum Ende des Jahres gültig.
Die Bescheinigungen über die steuerliche Bewertung unbebauter landwirtschaftlicher Flächen gelten ebenfalls bis zum Ende des laufenden Jahres.
Gebühren für die Ausstellung
Die Höhe der Gebühren wird von jeder Gemeinde festgelegt und hängt von der Art der Dienstleistung ab – gewöhnlich, beschleunigt oder Express. Bei Einreichung einer Erklärung nach Art. 14 des ЗМДТ kann eine zusätzliche Gebühr verlangt werden.
- Gewöhnliche Dienstleistung: zwischen 5 und 10 BGN (für Sofia 17 BGN). Für unfertige Bauwerke kann die Gebühr zwischen 30 und 60 BGN je Objekt betragen.
- Beschleunigte Dienstleistung: zwischen 10 und 20 BGN (für Sofia 25,50 BGN).
- Express-Dienstleistung: zwischen 20 und 40 BGN (für Sofia 34 BGN).
Sollten Sie eine Rechtsberatung oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an einer Immobilie und der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter: 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

