Angesichts der wachsenden Verbreitung der Fernarbeit, bekannt als „Homeoffice“, haben sich besondere Anforderungen an den Arbeitsvertrag über Telearbeit herausgebildet; ebenso werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt. Eine Rechtsprechung zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Vertragsart steht erst noch aus, wobei der Nachweis eines Arbeitsunfalls in häuslicher Umgebung den zentralen Problemfall bildet.
Die Telearbeit (oder das „Homeoffice“) stellt eine Form der Arbeitsorganisation dar, bei der der Angestellte seine Pflichten außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers unter Nutzung von Informationstechnologien erfüllt. Im Unterschied zur Heimarbeit setzt diese Beschäftigungsform voraus, dass die Tätigkeit in den Büroräumen des Arbeitgebers verrichtet wird oder verrichtet werden könnte.
Rechtliche Möglichkeiten der Telearbeit
Nach dem Arbeitsgesetzbuch können die Parteien des Arbeitsverhältnisses:
- einen individuellen Arbeitsvertrag über Telearbeit schließen;
- eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag über den Übergang zur Telearbeit unterzeichnen;
- eine gemischte Arbeitsregelung vereinbaren, bei der der Angestellte zwischen Telearbeit und Arbeit vor Ort im Büro wechselt.
Der Angestellte kann nicht verpflichtet werden, zur Arbeit von zu Hause oder umgekehrt überzugehen. Lehnt er die Änderung seines Arbeitsorts ab, so kann dies keine nachteiligen Folgen begründen, etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Ausnahme gilt allein bei der Ausrufung des Ausnahmezustands oder einer außerordentlichen epidemischen Lage. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Telearbeit einseitig und vorübergehend durch Verfügung anzuordnen, ohne dass es der Zustimmung des Angestellten oder des Abschlusses einer Zusatzvereinbarung bedarf.
Sämtliche Anforderungen des Arbeitsgesetzbuchs an den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, an die disziplinarische Verantwortlichkeit usw. gelten auch für den Arbeitsvertrag über Telearbeit. Vereinbart werden kann auch eine Probezeit. Zugleich bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten, die die Parteien zu beachten haben.
Arbeitsort
Bei der Telearbeit ist der Arbeitsort die Wohnung des Angestellten oder ein anderer von ihm gewählter Ort außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Es können mehrere Arbeitsorte angegeben werden (beispielsweise die Wohnung und das Ferienhaus des Angestellten), in bestimmten Fällen sogar eine Anschrift im Ausland. In diesen Fällen hat der Angestellte den Arbeitgeber über die Tage zu unterrichten, an denen er an den verschiedenen Orten arbeiten wird. Wählt der Angestellte einen Arbeitsort in einer anderen Ortschaft oder wird er von mehr als einer Anschrift aus arbeiten, so hat der Arbeitgeber eine Mitteilung an die Nationale Einnahmenagentur (НАП) einzureichen.
Arbeitszeit, Ruhepausen und Urlaub
Die Arbeitszeit bei Telearbeit kann im Arbeitsvertrag, in der inneren Arbeitsordnung oder durch Verfügung des Arbeitgebers vereinbart werden. Der Beginn und das Ende des Arbeitstages sowie die Ruhepausen sind eindeutig festzulegen.
- Die Parteien können vereinbaren, dass der Angestellte keine Überstunden- oder Nachtarbeit und/oder keine Arbeit an Feiertagen leisten wird.
- Der Angestellte kann seine Arbeitszeit selbst einteilen, um in den Zeiträumen erreichbar zu sein, in denen der Arbeitgeber und die Geschäftspartner kommunizieren, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Arbeitgeber hat ein Dokument zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, wobei die Erfassung auf monatlicher oder anderer Grundlage erfolgen kann; der Angestellte trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
Die in Telearbeit Beschäftigten haben dieselben Urlaubsansprüche wie alle übrigen Angestellten. Wichtig ist zu regeln, wie der Angestellte den Urlaubsantrag stellt und wie der Arbeitgeber ihn genehmigt. Bei einer Prüfung durch die Arbeitsinspektion gelten elektronische Formen wie E-Mails oder interne Plattformen als ungeeignet, sofern die Anträge nicht mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet sind.
Kosten für die Ausstattung und die Verbrauchsmaterialien des Arbeitsplatzes
Im Arbeitsvertrag sind die Bedingungen für die Arbeits-, die technische und die sonstige Ausstattung des Arbeitsplatzes anzugeben, einschließlich der Verantwortung für die Kosten der Wartung, der Reparatur oder des Austauschs. Möglich ist, dass bestimmte Ausstattungsgegenstände nach Ablauf einer bestimmten Frist oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in das Eigentum des Angestellten übergehen.
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für:
- die Ausstattung des Arbeitsplatzes – Computer, Drucker, Büromöbel und Verbrauchsmaterialien;
- die erforderliche Software;
- die Reparatur und die Wartung der Technik;
- Kommunikationsgeräte einschließlich des Internetanschlusses;
- den Datenschutz u. a.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Angestellte eigene Ausstattung verwendet und der Arbeitgeber lediglich die Verbrauchsmaterialien übernimmt (beispielsweise Druckerpapier). Möglich ist auch, dass die Kosten für Verbrauchsmaterialien, Internet und Strom zulasten des Angestellten gehen. Der Arbeitgeber kann zur Deckung dieser Kosten einen einmaligen oder einen wiederkehrenden Betrag auszahlen, auf den keine Versicherungsbeiträge geschuldet sind.
Der Vertrag sollte Klauseln enthalten, die einen Missbrauch der überlassenen Ausstattung verhindern.
Schutz personenbezogener Daten und dienstlicher Informationen
Der Arbeitgeber hat Regeln für den Schutz der personenbezogenen Daten bei der Telearbeit vorzusehen, auch für den Einsatz von Software zur Überwachung des Arbeitsprozesses. Die Überwachung muss auf die Arbeitszeit des Angestellten beschränkt bleiben und darf seine Privatsphäre nicht verletzen.
Wichtig ist, dass der Angestellte schriftlich über seine Verantwortung und über die Sanktionen bei Verletzung der Regeln zum Schutz der personenbezogenen Daten und der dienstlichen Informationen unterrichtet wird. Diese Informationen müssen Bestandteil des Arbeitsvertrags sein.
Gesunde und sichere Arbeitsbedingungen
Der Angestellte hat in seiner Wohnung einen bestimmten Bereich als Arbeitsplatz abzugrenzen; der Arbeitgeber hat für diesen Ort eine Risikobewertung vorzunehmen, einschließlich der Messung der Beleuchtungsstärke und weiterer Faktoren.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Informationen über gesunde und sichere Arbeitsbedingungen bereitzustellen, einschließlich der Regeln für die Arbeit mit Bildschirmgeräten und der Anforderungen des Unternehmens an die Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Die Angestellten sind für die Einhaltung der betrieblichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verantwortlich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitsplatz des Angestellten zu betreten, um das Risiko zu bewerten und eine laufende Kontrolle auszuüben; er hat ihn hierbei vorab über das Datum und die Uhrzeit des Besuchs zu unterrichten. Der Besuch muss innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen; der Angestellte ist nicht berechtigt, den Zutritt ohne triftigen Grund zu verweigern.
Gemischte Arbeitsregelung
Die gemischte Arbeitsregelung kann zwischen den Parteien vereinbart werden, wobei zumeist ein monatlicher Plan für den Wechsel zwischen den Tagen der Telearbeit und der Arbeit im Büro erstellt wird. Dieser Plan ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und kann einmalig als Bestandteil des Vertrags vereinbart werden.
Bei einer Prüfung durch die Arbeitsinspektion wird eine Papierfassung des Plans mit den Unterschriften beider Parteien verlangt. Es bestehen keine Hindernisse, dass der Angestellte ein elektronisches System der Zutrittskontrolle zum Büro nutzt, um seine Anwesenheit am Arbeitsplatz zu erfassen.
Sollten Sie eine Beratung im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Arbeitsvertrag über Telearbeit benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0887550706 oder per E-Mail: [email protected]

